Anhang  X  3.  Gesetz,  betr.  die  Patentanwälte,  vom  21.  Mai  1900.  8  1—3.  561

Artikel  II.

Die  Bestimmung  im  §  28  Absatz  3  des  Artikels  1  findet  auf
die  zur  Zeit  bestehenden  Patente  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
der  Antrag  mindestens  bis  zum  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  dem
Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  statthaft  ist.

Artikel  III.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1891  in  Kraft.

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Gesetz,  betreffend  die  Patentanwälte.
Vom  21.  Mai  1900.  (Röl  233.)

§  1.  Bei  dem  Kaiserlichen  Patentamte  wird  eine  Liste  der
Patentanwälte  geführt.  In  die  Liste  werden  Personen,  welche  Anere
  in  Angelegenheiten,  die  zum  Geschäftskreise  des  Patentamts  gebren,
  vor  demselben  für  eigene  Rechnung  berufsmäßig  vertreten
wollen,  auf  ihren  Antrag  eingetragen.

§  2.  Die  Eintragung  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Antragsteller
9emäß  den  §§  3,  4  seine  technische  Befähigung  und  den  Besitz  der
erforderlichen  Rechtskenntnisse  nachweist.
Im  Uebrigen  ist  die  Eintragung  zu  versagen:
wenn  der  Antragsteller  nicht  im  Inlande  wohnt;
wenn  er  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat;
wenn  er  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  durch  gerichtliche
Anordnung  beschränkt  ist;
wenn  er  sich  eines  unwürdigen  Verhaltens  schuldig  gemacht  har.
Als  ein  unwürdiges  Verhalten  sind  politische,  wissenschaftliche
1Ind  religiöse  Ansichten  oder  Handlungen  als  solche  nicht  anzuehen.

ausi  Wird  die  Eintragung  gemäß  Abs.  2  Nr.  4  versagt,  so  ist
muchließlich  eine  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimer
  gen  zulässig.  Die  Beschwerde  ist  innerhalb  eines  Monats  nach
me  (Zustellung  der  Entscheidung  schriftlich  bei  dem  Patentamt  anzu-Verfal-
  Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Ehrengericht.  Auf  das
9S  üabren  finden  die  Vorschriften  des  §  9  Absatz  2,  3  und  der
1,  12  und  13  entsprechende  Anwendung.
H6.Sd  3.  Als  technisch  befähigt  gilt,  wer  im  Inland  als  ordentlicher

er  einer  Universität,  einer  technischen  Hochschule  oder  einer  Bergaka-Friedberg,

  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  36

1.
2.
3.

4.