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562  Anhang  X  3.  Gesetz,  betr.  die  Patentanwälte,  vom  21.  Mai  1900.  8  4—6.

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demie  sich  dem  Studium  naturwissenschaftlicher  und  technischer  Fächer
gewidmet,  alsdann  eine  staatliche  oder  akademische  Fachprüfung  bestanden,
  außerdem  mindestens  ein  Jahr  in  praktischer  gewerblicher
Thätigkeit  gearbeitet  und  hierauf  mindestens  zwei  Jahre  hindurch
eine  praktische  Thätigkeit  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes
  ausgeübt  hat.

Der  Besuch  ausländischer  Universitäten  oder  Akademien  und  die
Ausübung  der  praktischen  Thätigkeit  im  Auslande  kann  durch  Beschluß
  der  Prüfungskommission  (8  4)  als  ausreichend  anerkannt  werden.
  Die  Fachprüfung  (Abs.  1)  muß  auch  in  diesem  Falle  im  Inland
  abgelegt  werden.

§  4.  Der  Besitz  der  erforderlichen  Rechtskenntnisse  ist  durch  Ablegung
  einer  Prüfung  nachzuweisen.  Zu  derselben  darf  nur  zugelassen
  werden,  wer  die  technische  Befähigung  (8  3)  dargethan  hat.
Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche;  sie  ist  insbesondere
  auch  darauf  zu  richten,  ob  der  Bewerber  die  Fähigkeit  zur
praktischen  Anwendung  der  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes
  geltenden  Vorschriften  besitzt.

Die  Prüfung  wird  vor  einer  Kommission  abgelegt,  in  welche
Mitglieder  des  Patentamts  und  Patentanwälte  durch  den  Reichskanzler
  zu  berufen  sind.

Im  Falle  des  Nichtbestehens  kann  die  Prüfung  nach  Ablauf
einer  von  der  Prüfungskommission  festzusetzenden  Frist  von  mindestens
  sechs  Monaten  einmal  wiederholt  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  den
Geschäftsgang  der  Prüfungskommission  und  über  das  Prüfungsverfahren
  und  die  Prüfungsgebühr  werden  durch  eine  vom  Bundesrathe
zu  erlassende  Prüfungsordnung  getroffen.

§  5.  Der  Patentanwalt  ist  verpflichtet,  seine  Berufsthätigkeit
gewissenhaft  auszuüben  und  durch  sein  Verhalten  in  Ausübung  des
Berufs  sowie  außerhalb  desselben  sich  der  Achtung  würdig  zu  zeigen,
welche  sein  Beruf  erfordert.  Er  wird  auf  die  Erfüllung  dieser  Obliegenheiten
  durch  Handschlag  verpflichtet.  Die  Bestimmung  des
§  2  Abs.  2  Ziffer  4  findet  Anwendung.

§  6.  Die  Eintragung  wird  vom  Patentamte  gelöscht:

wenn  der  Eingetragene  es  beantragt;

wenn  er  gestorben  ist;

wenn  er  keinen  Wohnsitz  im  Inlande  hat;

wenn  er  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.

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