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Gesetz,  betr.  die  Patentanwälte,  vom  21.  Mai  1900.  8  7—11.  563

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§  7.  Die  Eintragung  ist  ferner  zu  löschen,  wenn  nachträglich
Thatsachen  bekannt  werden,  welche  nach  §  2  Abs.  2  Nr.  4  die
Versagung  der  Eintragung  begründen,  oder  wenn  der  Eingetragene
die  ihm  nach  §  5  obliegenden  Pflichten  verletzt.

In  leichteren  Fällen  der  Pflichtverletzung  kann  statt  der  Löschung
in  der  Liste  als  Ordnungsstrafe  ein  Verweis  oder  eine  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark  verhängt  werden.  Geldstrafe  kann  mit  Verweis
verbunden  werden.

§  8.  Die  Entscheidung  in  den  Fällen  des  §  7  erfolgt  in  einem
ehrengerichtlichen  Verfahren.

§9.  Die  Einleitung  des  Verfahrens  wird  vom  Reichskanzler
verfügt.  Derselbe  ernennt,  falls  er  eine  besondere  Voruntersuchung
für  erforderlich  hält,  den  untersuchungsführenden  Beamten.

Der  Angeschuldigte  ist  über  die  Anschuldigungspunkte  zu  hören.

In  dem  Verfahren  kann  jederzeit  die  Vernehmung  von  Zeugen
und  Sachverständigen  angeordnet  werden.  Die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  über  die  Beweisaufnahme  und  die  Vertheidigung
finden  entsprechende  Anwendung.  Als  Vertheidiger  können  Patentanwälte
  nicht  zurückgewiesen  werden.

§  10.  Zuständig  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  ist  das
Ehrengericht.  Es  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  des  Patentamts,
einem  rechtskundigen  und  einem  technischen,  sowie  drei  Patentanwälten.
  Den  Vorsitz  führt  das  rechtskundige  Mitglied  des  Patentamts.


Zu  der  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  ist  der  Angeschuldigte
unter  schriftlicher  Mittheilung  der  Anschuldigungspunkte  zu  laden.

Die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über  Ausschließung
dud  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anweng.



Die  mündliche  Verhandlung  ist  nicht  öffentlich.  Das  Ehren-Gericht
  kann  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung  anordnen.  Die  Anordnung
  muß  erfolgen,  falls  der  Angeschuldigte  es  beantragt,  sofern

nicht  die  Voraussetzungen  des  §  173  des  Gerichtsverfassungsgesetzes

vorliegen.

uu  8  11.  Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen,  schriftlich
szufertigen  und  dem  Angeschuldigten  von  Amtswegen  zuzustellen.

er  Dem  Angeschuldigten  sind  im  Falle  einer  zu  seinen  Ungunsten

9i  Peenden  Entscheidung  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  zur

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1S.S.490.
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