564  Anhang  X  3.  Gesetz,  betr.  die  Patentanwälte,  vom  21.  Mai  1900.  s  12—18.

§  12.  Gegen  die  Entscheidung  steht  dem  Angeschuldigten  die
Berufung  zu.

Die  Berufung  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung
der  Entscheidung  schriftlich  bei  dem  Patentamt  einzulegen.

Ueber  die  Berufung  entscheidet  der  Ehrengerichtshof.  Er  besteht
aus  drei  Mitgliedern  des  Patentamts,  von  denen  der  Vorsitzende
und  ein  Mitglied  rechtskundig  sein  müssen,  und  vier  Patentanwälten.
Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  9  Abs.  2,  3  und
der  88  10,  11  entsprechende  Anwendung.

§  13.  Stellt  der  Angeschuldigte  vor  rechtskräftiger  Entscheidung
den  Antrag,  seinen  Namen  in  der  Liste  zu  löschen,  so  ist  das  Verfahren
  einzustellen.  Dem  Angeschuldigten  fallen  die  baaren  Auslagen
des  Verfahrens  zur  Last.

§  14.  Für  jedes  Jahr  im  voraus  werden  vom  Reichskanzler
diejenigen  Mitglieder  des  Patentamts  bestimmt,  welche  nach  den
88  10,  12  an  dem  Verfahren  mitzuwirken  haben,  und  zwanzig  Patentanwälte
  bezeichnet,  von  welchen  in  einer  öffentlichen  Sitzung  der
Beschwerdeabtheilung  I  des  Patentamts  für  jede  Spruchsitzung  die
erforderliche  Anzahl  von  Beisitzern  ausgeloost  wird.

§  15.  Die  Eintragungen  und  Löschungen  in  der  Liste  der  Patentanwälte
  sind  zu  veröffentlichen.

8  16.  Die  Patentanwälte  können  für  Personen,  welche  sie  mit
ihrer  ständigen  Vertretung  im  Verkehre  mit  dem  Patentamte  beauftragt
  haben,  die  Eintragung  in  eine  besondere  Spalte  der  Liste
nachsuchen.  Auf  die  Eintragung  finden  die  Vorschriften  der  88  2
und  3  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  genügt  es,  wenn  der  Einzutragende
  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  und  nach  Ablegung
  der  staatlichen  oder  akademischen  Fachprüfung  mindestens  ein
Jahr  hindurch  eine  praktische  Thätigkeit  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen
  Rechtsschutzes  ausgeübt  hat.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften
  der  88  5  bis  13  auf  diese  Personen  entsprechende  Anwendung.


§  17.  Der  Präsident  des  Patentamts  ist  befugt,  Personen,
welche,  ohne  in  die  Liste  eingetragen  zu  sein,  die  Vertretung  vor  dem
Patentamte  berufsmäßig  betreiben,  von  dem  Vertretungsgeschäft
auszuschließen.  Auf  Rechtsanwälte  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.


§  18.  Die  berufsmäßige  Vertretung  anderer  Personen  vor
dem  Patentamte  darf  Patentanwälten  auf  Grund  der  Vorschrift  im
§  35  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  nicht  untersagt  werden.