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Gesetz,  betr.  die  Patentanwälte,  vom  21.  Mai  1900.  819—21.  565

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§  19.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unver—
mögensfalle  mit  Haft  wird  bestraft,  wer,  ohne  als  Patentanwalt
eingetragen  zu  sein,  sich  als  Patentanwalt  bezeichnet  oder  sich  einen
ähnlichen  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glaube  erweckt  wird,  der  In—
haber  sei  als  Patentanwalt  eingetragen.

§  20.  Auf  diejenigen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  das  Vertretungsgeschäft  für  eigene  Rechnung  berufsmäßig
betreiben,  findet  8  17  erst  vom  1.  April  1901  ab  Anwendung.  Wer
von  ihnen  bis  dahin  die  Erfüllung  der  im  8  3  bezeichneten  Voraussetzungen
  nachweist  und  die  Zulassung  zur  Prüfung  (8  4)  beantragt,
ann,  sofern  nicht  einer  der  im  8  2  Abs.  2  bezeichneten  Fälle  vorliegt,
  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  seine  Eintragung  in  die
Liste  vom  Vertretungsgeschäfte  nicht  ausgeschlossen  werden.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  das  Vertretungsgeschäft
  für  eigene  Rechnung  seit  1.  Januar  1899  berufsmäßig  betreibt,
  ist,  sofern  seine  Geschäftsführung  und  sein  Verhalten  in  Ausübung
  des  Berufs  sowie  außerhalb  desselben  zu  erheblichen  Anständen
  keinen  Anlaß  gegeben  hat,  auf  Antrag  in  die  Liste  der  Patentanwälte
  einzutragen,  auch  wenn  er  die  in  den  88  3  und  4  bezeichneten
  Voraussetzungen  nicht  erfüllt.

Der  Antrag,  über  welchen  die  Prüfungskommission  beschließt,  ist
spätestens  bis  zum  1.  April  1901  zu  stellen.  Gegen  eine  den  Antrag
ablehnende  Entscheidung  steht  dem  Antragsteller  die  Beschwerde  zu.
Die  Beschwerde  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der
Entscheidung  schriftlich  bei  dem  Patentamt  anzumelden.  Ueber  die  Beschwerde
  entscheidet  endgültig  der  Ehrengerichtshof  (§  12  Abs.  3).
*)  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  9  Abs.  2,  3  und

er  88  10,  11  entsprechende  Anwendung.  Bis  zur  endgültigen  Entscheidung
  kann  der  Antragsteller  vom  Vertretungsgeschäfte  nicht
ausgeschlossen  werden.
b  8  21.  Wer  seit  dem  1.  Januar  1899  das  Vertretungsgeschäft
Trufsmäßig,  wenn  auch  nicht  auf  eigene  Rechnung,  betreibt,  oder  wer
als  technischer  Beamter  im  Patentamte  mindestens  zwei  Jahre
indurch  thätig  gewesen  ist,  kann,  sofern  er  durch  seine  Thätigkeit
und  durch  sein  Verhalten  zu  erheblichen  Anständen  keinen  Anlaß
ergeben  hat,  auf  seinen  Antrag  das  Zeugniß  über  die  Befähigung
*  ständiger  Vertreter  eines  Patentanwalts  (8  16)  erhalten,  auch
enn  er  die  Voraussetzungen  des  8  3  nicht  erfüllt.  Auf  den  Antrag

und  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  20  Abs.  3

nwendung.

Wer  das  Zeugniß  erhalten  hat,  ist  auf  Antrag  eines  Patentalts,
  der  ihn  mit  seiner  ständigen  Vertretung  beauftragt  hat,  in

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