566  Anhang  X  4.  Gesetz,  betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern,  v.  1.  Juni  1891.  J  1.2.

–.

die  besondere  Spalte  der  Liste  (8  16)  einzutragen.  Auf  seinen  eigenen
Antrag  ist  er  zur  Prüfung  (8  4)  zuzulassen  und  im  Falle  des  Bestehens
  der  Prüfung,  sofern  nicht  einer  der  im  §  2  Abs.  2  vorgesehenen
  Hinderungsgründe  vorliegt,  als  Patentanwalt  einzutragen.

Eine  Entbindung  von  der  Prüfung  kann  durch  einstimmigen
Beschluß  der  Prüfungskommission  erfolgen,  wenn  der  Besitz  der  erforderlichen
  Kenntnisse  durch  die  bisherige  Thätigkeit  dargethan  ist.
Ein  hierauf  bezüglicher  Antrag  ist  spätestens  bis  zum  1.  Oktober
1901  zu  stellen

§  22.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Solange  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderliche  Anzahl
  von  Patentanwälten  in  die  Liste  noch  nicht  eingetragen  ist,
werden  an  deren  Stelle  durch  den  Reichskanzler  Personen  bestellt,
welche  bisher  Andere  in  Angelegenheiten  des  gewerblichen  Rechtsschutzes
  für  eigene  Rechnung  berufsmäßig  vertreten  haben.

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Gesetz,  betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern.
Vom  1.  Juni  1891.  (Rl  290.)

§  1.  Modelle  von  Arbeitsgeräthschaften  oder  Gebrauchsgegenständen
  oder  von  Theilen  derselben  werden,  insoweit  sie  dem  Arbeitsoder
  Gebrauchszweck  durch  eine  neue  Gestaltung,  Anordnung  oder
Vorrichtung  dienen  sollen,  als  Gebrauchsmuster  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  geschützt.

Modelle  gelten  insoweit  nicht  als  neu,  als  sie  zur  Zeit  der
auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgten  Anmeldung  bereits  in  öffentlichen
  Druckschriften  beschrieben  oder  im  Inlande  offenkundig  benutzt
  sind.

8  2.  Modelle,  für  welche  der  Schutz  als  Gebrauchsmuster  verlangt
  wird,  sind  bei  dem  Patentamt  schriftlich  anzumelden.

Die  Anmeldung  muß  angeben,  unter  welcher  Bezeichnung  das
Modell  eingetragen  werden  und  welche  neue  Gestaltung  oder  Vorrichtung
  dem  Arbeits=  oder  Gebrauchszweck  dienen  soll.

Jeder  Anmeldung  ist  eine  Nach=  oder  Abbildung  des  Modells
beizufügen.

Ueber  die  sonstigen  Erfordernisse  der  Anmeldung  trifft  das
Patentamt  Bestimmung.

Gleichzeitig  mit  der  Anmeldung  ist  für  jedes  angemeldete  Modell
eine  Gebühr  von  fünfzehn  Mark  einzuzahlen.