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Gesetz,  betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern,  vom  1.  Juni  1891.  8  3—8.  567

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§  3.  Entspricht  die  Anmeldung  den  Anforderungen  des  82,
so  verfügt  das  Patentamt  die  Eintragung  in  die  Rolle  für  Gebrauchsmuster.


Die  Eintragung  muß  den  Namen  und  Wohnsitz  des  Anmelders.
sowie  die  Zeit  der  Anmeldung  angeben.

Die  Eintragungen  sind  durch  den  Reichs-Anzeiger  in  bestimmten
Fristen  bekannt  zu  machen.

Aenderungen  in  der  Person  des  Eingetragenen  werden  auf  Antrag
  in  der  Rolle  vermerkt.

Die  Einsicht  der  Rolle  sowie  der  Anmeldungen,  auf  Grund  deren
die  Eintragungen  erfolgt  sind,  steht  jedermann  frei.

§  4.  Die  Eintragung  eines  Gebrauchsmusters  im  Sinne  des
§  „#hat  die  Wirkung,  daß  dem  Eingetragenen  ausschließlich  das  Recht
zusteht,  gewerbsmäßig  das  Muster  nachzubilden,  die  durch  Nachbildung
  hervorgebrachten  Geräthschaften  und  Gegenstände  in  Verkehr
u  bringen,  feilzuhalten  oder  zu  gebrauchen.

Das  durch  eine  spätere  Anmeldung  begründete  Recht  darf,  soweit
es  in  das  Recht  des  auf  Grund  früherer  Anmeldung  Eingetragenen
engreift,  ohne  Erlaubniß  des  letzteren  nicht  ausgeübt  werden.

Wenn  der  wesentliche  Inhalt  der  Eintragung  den  Beschreibungen,
Beichnungen,  Modellen,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen  eines  Aneren

  ohne  Einwilligung  desselben  entnommen  ist,  so  tritt  dem  Verletzten
  gegenüber  der  Schutz  des  Gesetzes  nicht  ein.

8§5.  Soweit  ein  nach  §  4  begründetes  Recht  in  ein  Patent
ungreift,  dessen  Anmeldung  vor  der  Anmeldung  des  Modells  erfolgt
ist,  darf  der  Eingetragene  das  Recht  ohne  Erlaubniß  des  Patentmhabers
  nicht  ausüben.

Inmgleichen  darf,  soweit  in  ein  nach  §  4  begründetes  Recht  durch
ein  später  angemeldetes  Patent  eingegriffen  wird,  das  Recht  aus  diesem
Patent  ohne  Erlaubniß  des  Eingetragenen  nicht  ausgeübt  werden.

§  6.  Liegen  die  Erfordernisse  des  §  1  nicht  vor,  so  hat  jedermann
  gegen  den  Eingetragenen  Anspruch  auf  Löschung  des  Gebrauchsmusters.


Im  Falle  des  §  4  Absatz  3  steht  dem  Verletzten  ein  Anspruch
auf  Löschung  zu.  -

d,  §  7.  Das  durch  die  Eintragung  begründete  Recht  geht  auf

1  Erben  über  und  kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag
oder  Verfügung  von  Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.

„8  8.  Die  Dauer  des  Schutzes  ist  drei  Jahre;  der  Lauf  dieser
Zeit  beginnt  mit  dem  auf  die  Anmeldung  folgenden  Tage.  Bei

ahlung  einer  weiteren  Gebühr  von  sechzig  Mark  vor  Ablauf  der