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568  Anhang  X  4.  Gesetz,  betr.  den  Schutz  v.  Gebrauchsmustern,  v.  1.  Juni  1891.  8  9-15.

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Zeit  tritt  eine  Verlängerung  der  Schutzfrist  um  drei  Jahre  ein.  Die
Verlängerung  wird  in  der  Rolle  vermerkt.

Wenn  der  Eingetragene  während  der  Dauer  der  Frist  auf  den
Schutz  Verzicht  leistet,  so  wird  die  Eintragung  gelöscht.

Die  nicht  in  Folge  von  Ablauf  der  Frist  stattfindenden  Löschungen
von  Eintragungen  sind  durch  den  Reichs-Anzeiger  in  bestimmten
Fristen  bekannt  zu  machen.

§  9.  Wer  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  den  Bestimmungen
  der  §8§  4  und  5  zuwider  ein  Gebrauchsmuster  in  Benutzung
  nimmt,  ist  dem  Verletzten  zur  Entschädigung  verpflichtet.

Die  Klagen  wegen  Verletzung  des  Schutzrechts  verjähren  rücksichtlich
  jeder  einzelnen  dieselbe  begründenden  Handlung  in  drei
Jahren.

§  10.  Wer  wissentlich  den  Bestimmungen  der  §§  4  und  5  zuwider
  ein.  Gebrauchsmuster  in  Benutzung  nimmt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünftausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre
bestraft.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme
  des  Antrags  ist  zulässig.

Wird  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Verletzten  die
Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Verurtheilten
  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung
sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  im  Urtheil  zu  bestimmen.

§  11.  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung
  kann  auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe
auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  zehntausend
Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten
  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren
Entschädigungsanspruchs  aus.

§  12.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen
dieses  Gesetz  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes
zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

§  13.  Wer  im  Inlande  einen  Wohnsitz  oder  eine  Niederlassung
nicht  hat,  kann  nur  dann  den  Anspruch  auf  den  Schutz  dieses  Gesetzes
  geltend  machen,  wenn  in  dem  Staate,  in  welchem  sein  Wohnsitz
  oder  seine  Niederlassung  sich  befindet,  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt
  enthaltenen  Bekanntmachung  deutsche  Gebrauchsmuster  einen
Schutz  genießen.

Wer  auf  Grund  dieser  Bestimmung  eine  Anmeldung  bewirkt,