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Anhang  X  5.  Verordnung  vom  11.  Juli  1891.  8  1.  569

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muß  gleichzeitig  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vertreter  bestellen.
Name  und  Wohnort  des  Vertreters  werden  in  die  Rolle  eingetragen.
Der  eingetragene  Vertreter  ist  zur  Vertretung  des  Schutzberechtigten.
in  den  das  Gebrauchsmuster  betreffenden  Rechtsstreitigkeiten  und  zur
Stellung  von  Strafanträgen  befugt.  Der  Ort,  wo  der  Vertreter
seinen  Wohnsitz  hat,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  der  Ort,  wo
das  Patentamt  seinen  Sitz  hat,  gilt  im  Sinne  des  §  24  der  Civilfroheordnung
  als  der  Ort,  wo  der  Vermögensgegenstand  sich  beindet.


8  14.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen
  über  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgang  des  Patentamts
  werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des
Bundesraths  getroffen.

§  15.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1891  in  Kraft.

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Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April
1891  und  des  Gesetzes,  betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern,
vom  1.  Juni  1891.

Vom  11.  Juli  1891.  (RGBl  349.)  25.Oktober  1899.  (RGBl  661.)
29.  April  1904.  (RGBl  157.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.,  verordnen  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  17
des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79)  und
un  §  14  des  Gesetzes,  betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern,  vom
1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  290)  im  Namen  des  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

I.  Patentangelegenheiten.

§  1.  Im  Patentamt  werden  für  die  Patentanmeldungen  vier
Abtheilungen  gebildet,.?  welche  die  Bezeichnung  „Anmeldeabtheilung“
führen  und  durch  den  Zusatz  J,  II,  III,  IV  unterschieden  werden.

Jett  §  23  (s.  oben  S.  550).
v  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom
April  1891.  Vom  5.  Juni  1897.  (RGBl  473.)
thei  §  1.  Im  Patentamte  wird  für  die  Patentanmeldungen  eine  weitere  Abheilung
  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
»  Anmeldeabtheilung  V
führt.

fü  8  2.  Für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilung  V  sowie
die  Erstattung  von  Gutachten  innerhalb  des  der  Anmeldeabtheilung  V  zugewiesenen
  Geschäftskreises  ist  die  Beschwerdeabtheilung  II  zuständig.