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Anhang  X  5.  Verordnung  vom  11.  Juli  1891.  8  2—17.

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Der  Reichskanzler  bestimmt,  für  welche  Gebiete  der  Technik  eine
jede  der  Abtheilungen  zuständig  ist.

Zu  dem  Geschäftskreis  der  Anmeldeabtheilungen  gehören  auch
die  Beschlüsse  über  Eintragungen  und  Löschungen  in  der  Patentrolle
(§  19  des  Patentgesetzes)  für  das  einer  jeden  Abtheilung  zugewiesene
  Gebiet  der  Technik.

§  2.  Für  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen
  und  der  Nichtigkeitsabtheilung  (88  16,  26  des  Patentgesetzes
  werden  zwei  Abtheilungen  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
„Beschwerdeabtheilung“  führen  und  durch  den  Zusatz  1  und  II  unterschieden
  werden.

Die  Beschwerdeabtheilung  1  ist  zuständig  für  Beschwerden  gegen
Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  1  und  1I,  sowie  für  Beschwerden
gegen  Beschlüsse  der  Nichtigkeitsabtheilung.  Die  Beschwerdeabtheilung
  II  iist  zuständig  für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen
  III  und  IV.

Die  Beschwerdeabtheilungen  sind  außerdem,  und  zwar  jede  innerhalb
  des  durch  Absatz  2  festgesetzten  Geschäftskreises,  zuständig  für  die
vom  Patentamt  abzugebenden  Gutachten.

Desgl.  vom  6.  Mai  1899  (Rl  283):
§  1.  Im  Patentamte  wird  für  die  Patentanmeldungen  eine  weitere
Abtheilung  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
Anmeldeabtheilung  VI

führt.

§  2.  Für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilung  VI  sowie
für  die  Erstattung  von  Gutachten  innerhalb  des  der  Anmeldeabtheilung  VI  zugewiesenen
  Geschäftskreises  ist  die  Beschwerdeabtheilung  II  zuständig.

Desgl.  v.  26.  Mai  1902  (RGl  169):

8  1.  Im  Patentamte  werden  für  die  Patentanmeldungen  zwei  weitere
Abtheilungen  gebildet,  welche  die  Bezeichnung

Anmeldeabtheilung  IX  und
Anmeldeabtheilung  X
führen.

8  2.  Für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  IX  und  X
sowie  für  die  Erstattung  von  Gutachten  innerhalb  des  denselben  zugewiesenen
Geschäftskreises  ist  bezüglich  der  Anmeldeabtheilung  IX  die  Beschwerdeabtheilung!
und  bezüglich  der  Anmeldeabtheilung  X  die  Beschwerdeabtheilung  II  zuständig-Desgl.

  v.  14.  Mai  1908  (Rel.  213):

§  1.  Im  Patentamte  wird  für  die  Patentanmeldungen  eine  weitere
Abteilung  gebildet,  welche  die  Bezeichnung  „Anmeldeabteilung  XI“  führt.

§  2.  Für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabteilung  XI  sowie
für  Gutachten  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  ist  die  Beschwerdeabteilung  II
zuständig.