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I.  Patentangelegenheiten.  571

§  3.  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  mehreren  Abtheilungen
über  die  Zuständigkeit  werden  von  dem  Präsidenten  entschieden.

Für  Anträge  oder  Gesuche,  welche  andere  als  die  in  den  88§  1
und  2  bezeichneten  Angelegenheiten  berreffen,  wird  die  Zuständigkeit
von  dem  Präsidenten  bestimmt.

§  4.  Die  Geschäftsleitung  in  den  Anmeldeabtheilungen  steht
dem  zum  Vorsitze  berufenen  rechtskundigen  oder  technischen  Mitgliede,
  die  Geschäftsleitung  in  den  Beschwerdeabtheilungen  und  in
der  Nichtigkeitsabtheilung  dem  Präsidenten  zu.  Ueber  die  Vertretung
des  Präsidenten  im  Vorsitz  trifft  der  Reichskanzler  Bestimmung.
8§5.  Die  Zuweisung  der  Mitglieder  an  die  Abtheilungen  erlolgt
  durch  den  Reichskanzler.

Im  Falle  des  Todes,  der  Erkrankung  oder  der  längeren  Abwesenheit
  eines  Mitglieds  können  in  die  davon  betroffene  Abtheilung,
  solange  das  Bedürfniß  dieses  erfordert,  durch  den  Präsidenten
Mitglieder  anderer  Abtheilungen  zur  Aushülfe  berufen  werden.
8§  66.  In  den  Abtheilungen  trifft  der  Vorsitzende  die  für  den
Vortgang  der  Sachen  erforderlichen  Verfügungen.

In  den  Anmeldeabtheilungen  bezeichnet  er  für  jede  Klasse  der
Anmeldungen  im  Voraus  das  Mitglied,  welchem  die  Vorprüfung
8  21  des  Patentgesetzes)  obliegt,  sowie  einen  weiteren  Berichterstatter
für  das  Verfahren  nach  Erlaß  des  Vorbescheides.

In  den  Beschwerdeabtheilungen  und  in  der  Nichtigkeitsabtheilung
bezeichnet  der  Präsident  für  jede  Klasse  im  Voraus  zwei  Berichterstatter.

An  Stelle  der  hiernach  berufenen  Mitglieder  können  für  den
enzelnen  Fall  andere  Berichterstatter  bezeichnet  werden.
Die  Berichterstatter  halten  den  mündlichen  Vortrag  in  der
Sitzung  und  entwerfen  alle  Beschlüsse  und  Entscheidungen.  Der  Vorsitende
  prüft  die  Entwürfe  und  stellt  sie  fest.  Ueber  sachliche
keinungsverschiedenheiten  beschließt  die  Abtheilung.
u  8  7.  In  den  Anmeldeabtheilungen  bedarf  es  der  Berathung
nd  Abstimmung  in  einer  Sitzung  für  Beschlüsse  über  die  Bekanntmachung
  der  Anmeldung  sowie  für  Beschlüsse,  durch  welche  die  Anmeldung
  oder  ein  Einspruch  ganz  oder  theilweise  zurückgewiesen  wird.
—  Für  die  Beschlüsse  der  Beschwerdeabtheilungen,  durch  welche  eine
nuf  Grund  des  §  16  des  Patentgesetzes  erhobene  Beschwerde  erledigt
ird,  sowie  für  die  nach  88  26,  29  und  30  des  Patentgesetzes  ervehenden
  Entscheidungen  der  Beschwerdeabtheilungen  und  der  Nichtig-Eitsabtheilung
  bedarf  es  der  Berathung  und  Abstimmung  in  einer
ung.  An  den  Entscheidungen  nehmen  außer  dem  Präsidenten
best  dem  weiteren  rechtskundigen  Mitgliede  die  beiden  für  die  Sache
1  ellten  Berichterstatter  und  ein  drittes,  von  dem  Präsidenten  vorer
  bestimmtes  technisches  Mitglied  Theil.