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Anhang  X  5.  Verordnung  vom  11.  Juli  1891.  88—15.

(Zusatz  der  V.  v.  29./4.  1904  [REBl  157)):

Soweit  über  Beschwerden  auf  Grund  des  8  26  des  Patentgesetzes
zu  entscheiden  ist,  kann  die  Vertretung  des  Präsidenten  im  Vorsitz
auch  einem  technischen  Mitglied  übertragen  werden;  in  diesem  Falle
nehmen  an  der  Entscheidung  außer  dem  Vorsitzenden  und  den  beiden
Berichterstattern  zwei  rechtskundige  Mitglieder  teil.

8  8.  Bei  den  Abstimmungen  entscheidet  die  absolute  Mehrheit
der  Stimmen,  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Ist  eine  Anhörung  der  Betheiligten  (Patentgesetz  §  25,  §  26
Absatz  3,  §  30  Absatz  2)  vorhergegangen,  so  kann  ein  Mitglied,
welches  hierbei  nicht  zugegen  gewesen  ist,  an  der  Abstimmung  nicht
theilnehmen.

§  9.  Dem  Präsidenten  liegt  es  ob,  auf  eine  gleichmäßige  Behandlung
  der  Geschäfte  und  auf  die  Beobachtung  gleicher  Grundsätze
hinzuwirken.  Zu  diesem  Behufe  ist  er  befugt,  den  Berathungen  aller
Abtheilungen  beizuwohnen,  auch  sämmtliche  Mitglieder  zu  Plenarversammlungen
  zu  vereinigen  und  die  Berathung  des  Plenums  über
die  ihm  vorgelegten  Fragen  herbeizuführen.

§  10.  Die  Sitzungen  der  Abtheilungen  finden  der  Regel  nach
an  bestimmten  Tagen  und  zu  bestimmten  Stunden  statt.  Die  Verfügung
  darüber  steht  dem  Präsidenten  zu.

8  11.  Die  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  und  Entscheidungen
der  Abtheilungen  erhalten  die  Unterschrift:  „Kaiserliches  Patentamt“
und  zusätzlich  die  vorschriftsmäßige  Bezeichnung  der  Abtheilung.

§  12.  Für  das  Zustellungswesen  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Zustellungen,  welche  den  Lauf  der  im  §  26  Absatz  1  des  Patentgesetzes
  bezeichneten  Frist  bedingen,  sowie  Zustellungen  in  dem

Verfahren  vor  der  Nichtigkeitsabtheilung  erfolgen  durch  die

Post.  Auf  die  Zustellungen  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung!t

  mit  nachstehenden  Maßgaben  Anwendung.

Der  vom  Präsidenten  bestimmte  Beamte  trägt  für  die

Bewirkung  der  Zustellung  Sorge  und  beglaubigt  die  zu  übergebenden
  Abschriften.  Er  übergiebt  die  Schriftstücke  in  einem
verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt
werden  soll,  sowie  mit  der  Geschäftsnummer  versehenen  Briefumschlag
  der  Post  zur  Zustellung.  Auf  den  Briefumschlag  wird
der  Vermerk  gesetzt:  „Vereinfachte  Zustellung“.  Eine  Bescheinigung
  der  Uebergabe  an  die  Post  (88  177,  179  CPO)2
ist  nicht  erforderlich.

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1  88  166  bis  213.
2  Jetzt  88  194,  196.