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I.  Patentangelegenheiten.  573

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Die  von  dem  Postboten  aufzunehmende  Zustellungsurkunde
muß  die  Adresse  und  die  Geschäftsnummer  des  Briefes,  den
Ort  und  die  Zeit  der  Zustellung  sowie  die  Person,  welcher
zugestellt  ist,  und  wenn  die  Zustellung  nicht  an  den  Adressaten
persönlich  erfolgt  ist,  den  Grund  hiervon  angeben.  Die  Ur—
kunde  ist  von  dem  Postboten  zu  unterschreiben.  Abschrift  der
Zustellungsurkunde  wird  nicht  übergeben.  Der  Tag  der  Zu—
stellung  ist  von  dem  Postboten  auf  dem  Briefumschlag  zu
vermerken.

2.  Zustellungen,  welche  den  Lauf  sonstiger  Fristen  bedingen,  er—
folgen  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.

Kann  in  den  Fällen  der  Nr.  1  und  2  eine  Zustellung  im
Inlande  nicht  erfolgen,  so  wird  sie  durch  Aufgabe  zur  Post
nach  Maßgabe  der  §§  161,  175  CPOl  bewirkt.
§  13.  Zeugen  und  Sachverständige  erhalten  Gebühren  nach

Maßgabe  der  Gebührenordnung  vom  30.  Juni  1878  (Rl  S.  173).  2
§  14.  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens,  über  welche  das  Patentamt

  nach  §  26  Absatz  5  und  §  31  des  Patentgesetzes  zu  bestimmen
hat,  gehören  außer  den  aus  der  Kasse  des  Patentamts  bestrittenen
Auslagen  diejenigen  den  Betheiligten  erwachsenen  Kosten,  welche  nach
freiem  Ermessen  des  Patentamts  zur  zweckentsprechenden  Wahrung
der  Ansprüche  und  Rechte  nothwendig  waren.

§  15.  Ist  eine  Patentgebühr  (8  8  Absatz  2  des  Patentgesetzes)
nicht  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der  Fälligkeit  entrichtet,  so  benachrichtigt
  das  Patentamt  hiervon  den  Patentinhaber.
nichns  dem  Umstande,  daß  der  Patentinhaber  eine  Benachrichtigung
—erhält,  erwachsen  Rechtsfolgen  nicht.

1  Jetzt  88  175,  192.  8  175  (161):  Der  Zustellungsbevollmächtigte  ist
gder  nächsten  gerichtlichen  Verhandlung  oder,  wenn  die  Partei  vorher  dem
nicner  einen  Schriftsatz  zustellen  läßt,  in  diesem  zu  benennen.  Geschieht  dies
in  t,  so  können  alle  späteren  Zustellungen  bis  zur  nachträglichen  Benennung
9  der  Art  bewirkt  werden,  daß  der  Gerichtsvollzieher  das  zu  übergebende
chriftstück  unter  der  Adresse  der  Partei  nach  ihrem  Wohnorte  zur  Post  giebt.
*  Zustellung  wird  mit  der  Aufgabe  zur  Post  als  bewirkt  angesehen,  selbst
enn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.
w  Die  Postsendungen  sind  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen,
enn  die  Partei  es  verlangt  und  zur  Zahlung  der  Mehrkosten  sich  bereit  erklärt.
so  8  192  (175]:  Ist  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (§  175)  erfolgt,
gramuß  die  Zustellungsurkunde  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paraeishen
  unter  Nr.  2,  3,  7  entsprechen  und  außerdem  ergeben,  zu  welcher
Gehen  uner  welcher  Adresse  und  bei  welcher  Postanstalt  die  Aufgabe  ge-Neu

  publiziert  durch  Bek.  20.,/5.  98  (RGBl  689).

bei  d