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574  Anhang  X  5.  Verordnung  vom  11.  Juli  1891.  8  16—30.

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§  16.  Die  Orte  außerhalb  Berlins,  an  welchen  eine  Auslegung
  der  Patentmeldungen  erfolgen  soll,  sowie  die  Art  und  Zeit—
dauer  dieser  Auslegung  werden  vom  Reichskanzler  bezeichnet.  Wenn
eine  Auslegung  an  diesen  Orten  unterbleibt,  so  wird  dadurch  ein
Mangel  des  Verfahrens  nicht  begründet.

§  17.  Der  Präsident  verfügt  im  Einvernehmen  mit  der  für
die  Anmeldung  zuständigen  Abtheilung  über  Modelle  und  Proben,
deren  Rückgabe  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  endgültiger  Abweisung
  der  Anmeldung  oder  nach  der  Bekanntmachung  von  der
Ertheilung  des  Patents  (8  27  Absatz  1  des  Patentgesetzes)  beantragt
  ist.

§  18.  Soweit  für  Patentangelegenheiten  aus  der  Zeit  vor  dem
1.  Oktober  1891  Uebergangsbestimmungen  erforderlich  sind,  werden
dieselben  vom  Reichskanzler  erlassen.

II.  Angelegenheiten  des  Gebrauchsmusterschutzes.

§  19.  Für  Anträge  in  Sachen  des  Schutzes  von  Gebrauchsmustern
  wird  in  dem  Patentamt  eine  besondere  Anmeldestelle  errichtet.

Die  Leitung  dieser  Stelle  liegt  einem  von  dem  Reichskanzler
bezeichneten  rechtskundigen  Mitgliede  ob.

Im  Falle  einer  Verhinderung  dieses  Mitglieds  kann  der  Präsident
  einem  anderen  rechtskundigen  Mitgliede  die  Vertretung  übertragen.


§  20.  Die  Verfügungen  der  Anmeldestelle  erhalten  die  Unterschrift:
  „Kaiserliches  Patentamt,  Anmeldestelle  für  Gebrauchsmuster“.

§  21.  Ueber  Vorstellungen  gegen  die  Verfügung  der  Anmeldestelle
  befindet  der  Präsident.

§  22.  Aenderungen  in  der  Person  des  Eingetragenen  oder  des
nach  §  13  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  bestellten  Vertreters,
  welche  in  der  Rolle  vermerkt  werden  sollen,  sind  in  beweisender
  Form  zur  Kenntniß  des  Patentamts  zu  bringen.

§  23.  Nach  der  Eintragung  in  der  Rolle  erhält  der  Eingetragene
  eine  Ausfertigung  des  Eintragungsvermerks.

§  24.  Der  Präsident  verfügt  über  Modelle,  deren  Rückgabe
nicht  binnen  vier  Jahren  nach  Ablauf  der  Schutzfrist  beantragt  wird.

III.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen.
§  25.  Die  Einrichtung  des  Bureaus,  die  Verwaltung  der
Kasse,  der  Bibliothek  und  der  Sammlungen  werden  durch  den  Präsidenten
  geordnet.  Der  Präsident  erläßt  die  erforderlichen  Geschäftsanweisungen.

8  26.  Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  gesammten  Ge-