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Anhang  X6.  Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  v.  12.  Mai  1894.  8  1.2.  575

schäftsbetriebs  steht  dem  Präsidenten  zu.  Er  verfügt  in  allen  Ver—
waltungsangelegenheiten.

§  27.  Sämmtliche  eingehende  Geschäftssachen  werden,  ohne
Rücksicht  auf  ihren  verschiedenen  Inhalt,  nach  der  Zeit  ihres  Eingangs
  mit  einer  laufenden  Nummer,  als  Geschäftsnummer,  und  mit
dem  Datum  bezeichnet.

Geschäftssachen,  welche  während  der  Dienststunden  eingehen,  sind
alsbald,  andere  Geschäftssachen  bei  dem  Wiederbeginn  der  Diensttunden
  von  dem  dazu  bestimmten  Beamten  hiernach  zu  bezeichnen.
Wenn  die  Reihe  des  Eingangs  nicht  feststeht,  so  sind  sie  nach  der
Reihe,  in  welcher  sie  von  dem  Beamten  übernommen  werden,  mit
er  Bezeichnung  zu  versehen.

Von  zwei  an  demselben  Tage  an  das  Patentamt  gelangten  Geschäftssachen
  gilt  diejenige  als  später  eingegangen,  welche  die  höhere

eschäftsnummer  trägt.

§  28.  Vertreter  in  Patentangelegenheiten  und  in  Angelegenheiten
  des  Gebrauchsmusterschutzes  haben  dem  Patentamt  gegenüber
ihre  Bevollmächtigung  durch  eine  Vollmacht  nachzuweisen.
Die  Vollmachten  müssen  auf  prozeßfähige,  mit  ihrem  bürgerlichen
  Namen  bezeichnete  Personen  lauten.
Sind  mehrere  Personen  bevollmächtigt,  so  gelten  dieselben  für
gt,  sowohl  gemeinschaftlich  als  auch  einzeln  die  Vertretung  wahrzunehmen.
  Eine  abweichende  Bestimmung  dürfen  die  Vollmachten
nicht  enthalten.
ber  §  29.  Das  Patentamt  kann  nach  seinem  Ermessen  von  den
Ei  ihm  beruhenden  Eingaben  und  Verhandlungen,  soweit  die  Einsiht
  in  dieselben  gesetzlich  nicht  beschränkt  ist,  an  Jedermann  Abriften

  und  Auszüge  gegen  Einzahlung  der  Kosten  ertheilen.
Re  8  30.  Das  Siegel  des  Patentamts  enthält  in  der  Mitte  den
eichsadler  und  in  der  Umschrift  die  Worte  „Kaiserliches  Patentamt".

befu

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Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.
Vom  12.  Mai  1894.  (RGBl  441.)

W  §  1.  Wer  in  seinem  Geschäftsbetriebe  zur  Unterscheidung  seiner
unaren  von  den  Waaren  Anderer  eines  Waarenzeichens  sich  beenen
  will,  kann  dieses  Zeichen  zur  Eintragung  in  die  Zeichenrolle
numelden.
An  §  2.  Die  Zeichenrolle  wird  bei  dem  Patentamt  geführt.  Die
meldung  eines  Waarenzeichens  hat  schriftlich  bei  dem  Patentamt