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576  Anhang  X6.  Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  v.  12.  Mai  1894.  83.4.

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zu  erfolgen.  Jeder  Anmeldung  muß  die  Bezeichnung  des  Geschäftsbetriebs,
  in  welchem  das  Zeichen  verwendet  werden  soll,  ein  Verzeichniß
  der  Waaren,  für  welche  es  bestimmt  ist,  sowie  eine  deutliche
Darstellung  und  soweit  erforderlich  eine  Beschreibung  des  Zeichens
beigefügt  sein.

Das  Patentamt  erläßt  Bestimmungen  über  die  sonstigen  Erfordernisse
  der  Anmeldung.

Für  jedes  Zeichen  ist  bei  der  Anmeldung  eine  Gebühr  von
dreißig  Mark,  bei  jeder  Erneuerung  der  Anmeldung  eine  Gebühr
von  zehn  Mark  zu  entrichten.  Führt  die  erste  Anmeldung  nicht  zur
Eintragung,  so  werden  von  der  Gebühr  zwanzig  Mark  erstattet.

§  3.  Die  Zeichenrolle  soll  enthalten:

1.  den  Zeitpunkt  des  Eingangs  der  Anmeldung;

2.  die  nach  §  2  Absatz  1  der  Anmeldung  beizufügenden  Angaben;


3.  Namen  und  Wohnort  des  Zeicheninhabers  und  seines  etwaigen
Vertreters,  sowie  Aenderungen  in  der  Person,  im  Namen
oder  im  Wohnorte  des  Inhabers  oder  des  Vertreters;

4.  den  Zeitpunkt  einer  Erneuerung  der  Anmeldung;

5.  den  Zeitpunkt  der  Löschung  des  Zeichens.

Die  Einsicht  der  Zeichenrolle  steht  Jedermann  frei.

Jede  Eintragung  und  jede  Löschung  wird  amtlich  bekannt  gemacht.
  Das  Patentamt  veröffentlicht  in  regelmäßiger  Wiederholung
Uebersichten  über  die  in  der  Zwischenzeit  eingetragenen  und  gelöschten
  Zeichen.  "

§  4.  Die  Eintragung  in  die  Rolle  ist  zu  versagen  für  Freizeichen,
  sowie  für  Waarenzeichen,

1.  welche  ausschließlich  in  Zahlen,  Buchstaben  oder  solchen
Wörtern  bestehen,  die  Angaben  über  Art,  Zeit  und  Ort  der
Herstellung,  über  die  Beschaffenheit,  über  die  Bestimmung,
über  Preis-,  Mengen=  oder  Gewichtsverhältnisse  der  Waaré
enthalten;

2.  welche  in=  und  ausländische  Staatswappent  oder  Wappen
eines  inländischen  Ortes,  eines  inländischen  Gemeinde=  oder
weiteren  Kommunalverbandes  enthalten;

3.  welche  Aergerniß  erregende  Darstellungen  oder  solche  Angaben
  enthalten,  die  ersichtlich  den  thatsächlichen  Verhältnissen
  nicht  entsprechen  und  die  Gefahr  einer  Täuschung
begründen.  ———

1  Vgl.  Allerh.  Erlaß  betr.  den  Gebrauch  des  Kaiserlichen  Adlers  (ogl.
Allerh.  Erlaß  3./8.  71  [RGvBl  318))  zur  Bezeichnung  von  Waaren  oder  Etiquetten
  16./3.  72  (RGBl  90);  Bekanntm.  dazu  11./4.  72  (RGBl  98).