Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894.  85—7.  577

Zeichen,  welche  gelöscht  sind,  dürfen  für  die  Waaren,  für  welche
sie  eingetragen  waren,  oder  für  gleichartige  Waaren  zu  Gunsten
eines  anderen,  als  des  letzten  Inhabers  erst  nach  Ablauf  von  zwei
Jahren  seit  dem  Tage  der  Löschung  von  Neuem  eingetragen  werden.

§  5.  Erachtet  das  Patentamt,  daß  ein  zur  Anmeldung  gebrachtes
  Waarenzeichen  mit  einem  anderen,  für  dieselben  oder  für
gleichartige  Waaren  auf  Grund  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom
30.  November  1874  (RGBl  S.  143)  oder  auf  Grund  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  früher  angemeldeten  Zeichen  übereinstimmt,  so
macht  es  dem  Inhaber  dieses  Zeichens  hiervon  Mittheilung.  Erhebt
derselbe  nicht  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  Widerspruch
  gegen  die  Eintragung  des  neu  angemeldeten  Zeichens,  so  ist
das  Zeichen  einzutragen.  Im  anderen  Falle  entscheidet  das  Patentamt
  durch  Beschluß,  ob  die  Zeichen  übereinstimmen.

Aus  dem  Unterbleiben  der  im  ersten  Absatz  vorgesehenen  Mittheilung
  erwächst  ein  Ersatzanspruch  nicht.

8§  6.  Wird  durch  den  Beschluß  (8  5  Absatz  1)  die  Uebereinstimmung
  der  Zeichen  verneint,  so  ist  das  neuangemeldete  Zeichen
einzutragen.

Wird  durch  den  Beschluß  die  Uebereinstimmung  der  Zeichen
festgestellt,  so  ist  die  Eintragung  zu  versagen.  Sofern  der  Anmelder
geltend  machen  will,  daß  ihm  ungeachtet  der  durch  die  Entscheidung
9s  Patentamts  festgestellten  Uebereinstimmung  ein  Anspruch  auf

ie  Eintragung  zustehe,  hat  er  diesen  Anspruch  im  Wege  der  Klage
gegenüber  dem  Widersprechenden  zur  Anerkennung  zubringen.  Die  Einkagung
  auf  Grund  einer  zu  seinen  Gunsten  ergehenden  Entscheidung
wird  unter  dem  Zeitpunkte  der  ursprünglichen  Anmeldung  bewirkt.
§.  Das  durch  die  Anmeldung  oder  Eintragung  eines  Waarenzeichens
  begründete  Recht  geht  auf  die  Erben  über  und  kann  durch
„  ertrag  oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen  auf  Andere  überkagen
  werden.  Das  Recht  kann  jedoch  nur  mit  dem  Geschäftsbetriebe,
zu  welchem  das  Waarenzeichen  gehört,  auf  einen  Anderen  übergehen.
*  Uebergang  wird  auf  Antrag  des  Rechtsnachfolgers  in  der
eichenrolle  vermerkt,  sofern  die  Einwilligung  des  Berechtigten  in
GFveisender  Form  beigebracht  wird.  Ist  der  Berechtigte  verstorben,
ist  der  Nachweis  der  Rechtsnachfolge  zu  führen.
kan  olange  der  Uebergang  in  der  Zeichenrolle  nicht  vermerkt  ist,
zei  rkr  der  Rechtsnachfolger  sein  Recht  aus  der  Eintragung  des  Waaren-Vens

  nicht  geltend  machen.
sen  Verfügungen  und  Beschlüsse  des  Patentamts,  welche  einer  Zuein
  ng  an  den  Inhaber  des  Zeichens  bedürfen,  sind  stets  an  den

Hetragenen  Inhaber  zu  richten.  Ergiebt  sich,  daß  derselbe  ver-GSriedberg,
  Handelsgesobg.  9.  Aufl.  «  37