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578  Anhang  X6.  Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  v.  12.  Mai  1894.  8  8.  9.

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storben  ist,  so  kann  das  Patentamt  nach  seinem  Ermessen  die  Zu—
stellung  als  bewirkt  ansehen  oder  zum  Zweck  der  Zustellung  an  die
Erben  deren  Ermittelung  veranlassen.

§  8.  Auf  Antrag  des  Inhabers  wird  das  Zeichen  jederzeit
in  der  Rolle  gelöscht.

Von  Amtswegen  erfolgt  die  Löschung:

1.  wenn  seit  der  Anmeldung  des  Zeichens  oder  seit  ihrer  Erneuerung

  zehn  Jahre  verflossen  sind;

2.  wenn  die  Eintragung  des  Zeichens  hätte  versagt  werden
müssen.

Soll  die  Löschung  ohne  Antrag  des  Inhabers  erfolgen,  so  giebt
das  Patentamt  diesem  zuvor  Nachricht.  Widerspricht  er  innerhalb
eines  Monats  nach  der  Zustellung  nicht,  so  erfolgt  die  Löschung.
Widerspricht  er,  so  faßt  das  Patentamt  Beschluß.  Soll  in  Folge
Ablaufs  der  zehnjährigen  Frist  die  Löschung  erfolgen,  so  ist  von
derselben  abzusehen,  wenn  der  Inhaber  des  Zeichens  bis  zum
Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  unter  Zahlung  einer
Gebühr  von  zehn  Mark  neben  der  Erneuerungsgebühr  die  Erneuerung
der  Anmeldung  nachholt;  die  Erncuerung  gilt  dann  als  an  dem
Tage  des  Ablaufs  der  früheren  Frist  geschehen.

§  9.  Ein  Dritter  kann  die  Löschung  eines  Waarenzeichens
beantragen:

1.  wenn  das  Zeichen  für  ihn  auf  Grund  einer  früheren  Anmeldung
  für  dieselben  oder  für  gleichartige  Waaren  in  der
Zeichenrolle  oder  in  den  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über
den  Markenschutz  vom  30.  November  1874  geführten  Zeichenregistern
  eingetragen  steht;
wenn  der  Geschäftsbetrieb,  zu  welchem  das  Waarenzeichen
gehört,  von  dem  eingetragenen  Inhaber  nicht  mehr  fortgesetzt
  wird;

3.  wenn  Umstände  vorliegen,  aus  denen  sich  ergiebt,  daß  der
Inhalt  des  Waarenzeichens  den  thatsächlichen  Verhältnissen
nicht  entspricht  und  die  Gefahr  einer  Täuschung  begründet.

Hat  ein  nach  dem  Gesetze  über  Markenschutz  vom  30.  November
  1874  von  der  Eintragung  ausgeschlossenes  Waarenzeichen  bis
zum  Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  innerhalb  betheiligter  Verkehrskreise
  als  Kennzeichen  der  Waaren  eines  bestimmten  Geschäftsbetriebes
  gegolten,  so  kann  der  Inhaber  des  letzteren,  falls  das
Zeichen  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  für  einen  Anderen
  in  die  Zeichenrolle  eingetragen  wird,  bis  zum  1.  Oktober  1895
die  Löschung  beantragen.  Wird  dem  Antrage  stattgegeben,  so  darf

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