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Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894.  89.  579

EmN

das  Zeichen  für  den  Antragsteller  schon  vor  Ablauf  der  im  §  4
Absatz  2  bestimmten  Frist  in  die  Zeichenrolle  eingetragen  werden.

Der  Antrag  auf  Löschung  ist  im  Wege  der  Klage  geltend  zu
machen  und  gegen  den  eingetragenen  Inhaber  oder,  wenn  dieser  gestorben,
  gegen  dessen  Erben  zu  richten.

Hat  vor  oder  nach  Erhebung  der  Klage  ein  Uebergang  des
Waarenzeichens  auf  einen  Anderen  stattgefunden,  so  ist  die  Entscheidung
  in  Ansehung  der  Sache  auch  gegen  den  Rechtsnachfolger
wirksam  und  vollstreckbar.  Auf  die  Befugniß  des  Rechtsnachfolgers,
in  den  Rechtsstreit  einzutreten,  finden  die  Bestimmungen  der  88  63
bis  66  und  73  der  Eivilprozeßordnung!  entsprechende  Anwendung.
.  "½v  7

1  CPO66  l63s.  Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  daß  in  einem
zwischen  anderen  Personen  anhängigen  Rechtsstreite  die  eine  Partei  obsiege,
ann  dieser  Partei  zum  Zwecke  ihrer  Unterstützung  beitreten.

Die  Nebenintervention  kann  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  desselben,  auch  in  Verbindung  mit  der  Einlegung  eines
echtsmittels  erfolgen.

67  (641.  Der  Nebenintervenient  muß  den  Rechtsstreit  in  der  Lage  annahmen,
  in  welcher  sich  dieser  zur  Zeit  seines  Beitritts  befindet;  er  ist  berechtigt,
Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel  geltend  zu  machen  und  alle  Prozeßhand-Ungen
  wirksam  vorzunehmen,  insoweit  nicht  seine  Erklärungen  und  Handlungen
mit  Erklärungen  und  Handlungen  der  Hauptpartei  in  Widerspruch  stehen.

68  (651|.  Der  Nebenintervenient  wird  im  Verhältnisse  zu  der  Hauptpartei
mit  der  Behauptung  nicht  gehört,  daß  der  Rechtsstreit,  wie  derselbe  dem  Richter
borgelegen  habe,  unrichtig  entschieden  sei;  er  wird  mit  der  Behauptung,  daß

e  Hauptpartei  den  Rechtsstreit  mangelhaft  geführt  habe,  nur  insoweit  gehört,
als  er  durch  die  Lage  des  Rechtsstreits  zur  Zeit  seines  Beitritts  oder  durch
Erklärungen  und  Handlungen  der  Hauptpartei  verhindert  worden  ist,  Angriffseder
  Vertheidigungsmittel  geltend  zu  machen,  oder  als  Angriffs=  oder  Verheidigungsmittel,
  welche  ihm  unbekannt  waren,  von  der  Hauptpartei  absichtlich
oder  durch  grobes  Verschulden  nicht  geltend  gemacht  sind.
kroft  69  (661.  Insofern  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  die  Rechts-..

  der  in  dem  Hauptprozesse  erlassenen  Entscheidung  auf  das  Rechtsver—

altniß  des  Nebenintervenienten  zu  dem  Gegner  von  Wirksamkeit  ist,  gilt  der
ebenintervenient  im  Sinne  des  §  61  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei.
Nech  rs  738.  Wer  als  Besitzer  einer  Sache  verklagt  ist,  die  er  auf  Grund  eines
IEtsberhältnisses  der  im  §  868  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
§  868.  Besitzt  Jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,  Pfandgläubiger,

Pächter,  Miether,  Verwahrer  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse,  vermoge

  dessen  er  einem  Anderen  gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze  berechtigt
„  oder  verpflichtet  ist,  so  ist  auch  der  Andere  Besitzer  (mittelbarer  Besitz).
Vichueten  Art  zu  besitzen  behauptet,  kann,  wenn  er  dem  mittelbaren  Besitzer
nenu  er  Verhandlung  zur  Hauptsache  den  Streit  verkündet  und  ihn  unter  Beung

  an  den  Kläger  zur  Erklärung  ladet,  bis  zu  dieser  Erklärung  oder  bis
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