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580  Anhang  XG.  Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  v.  12.  Mai  1894.  8  10—12.

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In  den  Fällen  des  Absatz  1  Nr.  2  kann  der  Antrag  auf
Löschung  zunächst  bei  dem  Patentamt  angebracht  werden.  Das  Patentamt
  giebt  dem  als  Inhaber  des  Waarenzeichens  Eingetragenen  davon
Nachricht.  Widerspricht  derselbe  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  nicht,  so  erfolgt  die  Löschung.  Widerspricht  er,  so  wird
dem  Antragsteller  anheimgegeben,  den  Anspruch  auf  Löschung  im
Wege  der  Klage  zu  verfolgen.

§  10.  Anmeldungen  von  Waarenzeichen,  Anträge  auf  Uebertragung
  und  Widersprüche  gegen  die  Löschung  derselben  werden  in
dem  für  Patentangelegenheiten  maßgebenden  Verfahren  durch  Vorbescheid
  und  Beschluß  erledigt.  In  den  Fällen  des  §  5  Absatz  1
wird  ein  Vorbescheid  nicht  erlassen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  ein  Antrag  zurückgewiesen
wird,  kann  der  Antragsteller,  und  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen
Widerspruchs  ungeachtet  die  Löschung  angeordnet  wird,  der  Inhaber
des  Zeichens  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  bei  dem
Patentamt  Beschwerde  einlegen.  #  "

Zustellungen,  welche  die  Eintragung,  die  Uebertragung  oder  die
Löschung  eines  Waarenzeichens  betreffen,  erfolgen  mittelst  eingeschriebenen
  Briefes.  Kann  eine  Zustellung  im  Inlande  nicht  erfolgen,
so  wird  sie  durch  Aufgabe  zur  Post  nach  Maßgabe  der  88  161,  175
der  Civilprozeßordnung  bewirkt.

§  11.  Das  Patentamt  ist  verpflichtet,  auf  Ersuchen  der  Gerichte
über  Fragen,  welche  eingetragene  Waarenzeichen  betreffen,  Gutachten
abzugeben,  sofern  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  von  einander  abweichende
  Gutachten  mehrerer  Sachverständigen  vorliegen.

§  12.  Die  Eintragung  eines  Waarenzeichens  hat  die  Wirkung,
daß  dem  Eingetragenen  ausschließlich  das  Recht  zusteht,  Waaren  der
angemeldeten  Art  oder  deren  Verpackung  oder  Umhüllung  mit  dem
Waarenzeichen  zu  versehen,  die  so  bezeichneten  Waaren  in  Verkehr
zu  setzen,  sowie  auf  Ankündigungen,  Preislisten,  Geschäftsbriefen,

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zum  Schlusse  des  Termins,  in  welchem  sich  der  Benannte  zu  erklären  hat,  die
Verhandlung  zur  Hauptsache  verweigern.

Bestreitet  der  Benannte  die  Behauptung  des  Beklagten  oder  erklärt  er
sich  nicht,  so  ist  der  Beklagte  berechtigt,  dem  Klagantrage  zu  genügen.  2

Wird  die  Behauptung  des  Beklagten  von  dem  Benannten  als  richtig
anerkannt,  so  ist  dieser  berechtigt,  mit  Zustimmung  des  Beklagten  an  dessen
Stelle  den  Prozeß  zu  übernehmen.  Die  Zustimmung  des  Klägers  ist  nur
insoweit  erforderlich,  als  derselbe  Ansprüche  geltend  macht,  welche  unabhängig
davon  sind,  daß  der  Beklagte  auf  Grund  eines  Rechtsverhältnisses  der  im
Absatz  1  bezeichneten  Art  besitzt.

1  Jetzt  88  175,  192.  S.  oben  X  5  (S.  573).