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Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894.  813—16.  581

Empfehlungen,  Rechnungen  oder  dergleichen  das  Zeichen  anzubringen.


Im  Falle  der  Löschung  können  für  die  Zeit,  in  welcher  ein
Rechtsgrund  für  die  Löschung  früher  bereits  vorgelegen  hat,  Rechte
aus  der  Eintragung  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden.

§  13.  Durch  die  Eintragung  eines  Waarenzeichens  wird  Niemand
  gehindert,  seinen  Namen,t  seine  Firma,  seine  Wohnung  sowie
Angaben  über  Art,  Zeit  und  Ort  der  Herstellung,  über  die  Beschaffenheit,
  über  die  Bestimmung,  über  Preis-,  Mengen=  oder  Gewichtsverhältnisse
  von  Waaren,  sei  es  auch  in  abgekürzter  Gestalt,
auf  Waaren,  auf  deren  Verpackung  oder  Umhüllung  anzubringen  und
derartige  Angaben  im  Geschäftsverkehr  zu  gebrauchen.

§  14.  Wer  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  Waaren
oder  deren  Verpackung  oder  Umhüllung,  oder  Ankündigungen,  Preislisten,
  Geschäftsbriefe,  Empfehlungen,  Rechnungen  oder  dergleichen
mit  dem  Namen  oder  der  Firma  eines  Anderen  oder  mit  einem
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  geschützten  Waarenzeichen  widerrechtlich
  versieht  oder  dergleichen  widerrechtlich  gekennzeichnete  Waaren  in

erkehr  bringt  oder  feilhält,  ist  dem  Verletzten  zur  Entschädigung
verpflichtet.

Hat  er  die  Handlung  wissentlich  begangen,  so  wird  er  außer—
em  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark
aer  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Die  Strafberfolgung
  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Anrages
  ist  zulässig.

8  15.  Wer  zum  Zweck  der  Täuschung  in  Handel  und  Verkehr
aaren  oder  deren  Verpackung  oder  Umhüllung,  oder  Ankündigungen,
Teislisten,  Geschäftsbriefe,  Empfehlungen,  Rechnungen  oder  der-Fgleichen
  mit  einer  Ausstattung,  welche  innerhalb  betheiligter  Verehrskreise
  als  Kennzeichen  gleichartiger  Waaren  eines  Anderen  gilt,
hne  dessen  Genehmigung  versieht,  oder  wer  zu  dem  gleichen  Zweck
erartig  gekennzeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt  oder  feilhält,  ist
“*  Verletzten  zur  Entschädigung  verpflichtet  und  wird  mit  Geldbis
  fe  von  einhundert  bis  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
Antön  drei  Monaten  bestraft.  Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf
rag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

..  16.  »  Wer  Waaren  oder  deren  Verpackung  oder  Umhüllung,
Ner  Ankündigungen,  Preislisten,  Geschäftsbriefe,  Empfehlungen,
„nungen  oder  dergleichen  fälschlich  mit  einem  Staatswappen  oder
em  Namen  oder  Wappen  eines  Ortes,  eines  Gemeinde=  oder

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BGB  8112,  s.  zu  HGB  837  S.  52.