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582  Anhang  X6.  Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  v.  12.  Mai  1894.  8  17—19.

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weiteren  Kommunalverbandes  zu  dem  Zweck  versieht,  über  Beschaffenheit
  und  Werth  der  Waaren  einen  Irrthum  zu  erregen,  oder  wer
zu  dem  gleichen  Zweck  derartig  bezeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt
oder  feilhält,  wird  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Die  Verwendung  von  Namen,  welche  nach  Handelsgebrauch
zur  Benennung  gewisser  Waaren  dienen,  ohne  deren  Herkunft  bezeichnen
  zu  sollen,  fällt  unter  diese  Bestimmung  nicht.

§  17.  Ausländische  Waaren,  welche  mit  einer  deutschen  Firma
und  Ortsbezeichnung,  oder  mit  einem  in  die  Zeichenrolle  eingetragenen
  Waarenzeichen  widerrechtlich  versehen  sind,  unterliegen  bei
ihrem  Eingang  nach  Deutschland  zur  Einfuhr  oder  Durchfuhr  auf
Antrag  des  Verletzten  und  gegen  Sicherheitsleistung  der  Beschlagnahme
  und  Einziehung.  Die  Beschlagnahme  erfolgt  durch  die  Zollund
  Steuerbehörden,  die  Festsetzung  der  Einziehung  durch  Strafbescheid
  der  Verwaltungsbehörden  (8  459  der  Strafprozeßordnung).

§  18.  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung
  kann  auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe
auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  zehntausend
  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben
  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren
Entschädigungsanspruchs  aus.  1

§  19.  Erfolgt  eine  Verurtheilung  auf  Grund  der  88  14  bis
16,  18,  so  ist  bezüglich  der  im  Besitz  des  Verurtheilten  befindlichen
Gegenstände  auf  Beseitigung  der  widerrechtlichen  Kennzeichnung,  oder,
wenn  die  Beseitigung  in  anderer  Weise  nicht  möglich  ist,  auf  Vernichtung
  der  damit  versehenen  Gegenstände  zu  erkennen.

Erfolgt  die  Verurtheilung  im  Strafverfahren,  so  ist  in  den

1  StPO  459.  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und
Gefälle  dürfen  nur  Geldstrafen  sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung  festsetzen-Der

  Strafbescheid  muß  außerdem  die  strafbare  Handlung,  das  angewendete
Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch  die  Eröffnung  enthalten,  da
der  Beschuldigte,  sofern  er  nicht  eine  nach  den  Gesetzen  zugelassene  Beschwerde
an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ergreife,  gegen  den  Strafbescheid  binnen
einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  bei  der  Verwaltungsbehörde,  welche  denselben
  erlassen,  oder  bei  derjenigen,  welche  ihn  bekannt  gemacht  hat,  auf  gerichtliche
  Entscheidung  antragen  könne.  „

Der  Strafbescheid  wirkt  in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung  wie
eine  richterliche  Handlung.  "“

2  StPO  477.  In  allen  Fällen,  in  welchen  nach  §  42  des  Strafgesebduchs
  oder  nach  anderweiten  gesetzlichen  Bestimmungen  auf  Einziehung,  Ver—