Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894.  820—22.  583

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Fällen  der  88  14  und  15  dem  Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,
die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich  bekannt  zu
machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung  sowie  die  Frist  zu  derselben
ist  in  dem  Urtheil  zu  bestimmen.

8  20.  Die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
wird  durch  Abweichungen  nicht  ausgeschlossen,  mit  denen  fremde
Namen,  Firmen,  Zeichen,  Wappen  und  sonstige  Kennzeichnungen  von
daaren  wiedergegeben  werden,  sofern  ungeachtet  dieser  Abweichungen
die  Gefahr  einer  Verwechselung  im  Verkehr  vorliegt.

8  21.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes
geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  auf  Entscheidung  letzter
Instanz  im  Sinne  des  8  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

§  22.  Wenn  deutsche  Waaren  im  Auslande  bei  der  Einfuhr
oder  Durchfuhr  der  Verpflichtung  unterliegen,  eine  Bezeichnung  zu
tragen,  welche  ihre  deutsche  Herkunft  erkennen  läßt,  oder  wenn  die—
selben  bei  der  Zollabfertigung  in  Beziehung  auf  die  Waarenbezeichnungen
  ungünstiger  als  die  Waaren  anderer  Länder  behandelt
werden,  so  ist  der  Bundesrath  ermächtigt,  den  fremden  Waaren  bei
ihrem  Eingang  nach  Deutschland  zur  Einfuhr  oder  Durchfuhr  eine
entsprechende  Auflage  zu  machen,  und  anzuordnen,  daß  für  den  Fall
er  Zuwiderhandlung  die  Beschlagnahme  und  Einziehung  der  Waaren
erfolge.  Die  Beschlagnahme  erfolgt  durch  die  Zoll=  und  Steuer-—
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nichtung  oder  Unbrauchbarmachung  von  Gegenständen  selbständig  erkannt
werden  kann,  ist  der  Antrag,  sofern  die  Entscheidung  nicht  in.  Verbindung  mit
einem  Urtheil  in  der  Hauptsache  erfolgt,  seitens  der  Staatsanwaltschaft  oder
des  Privatklägers  bei  demjenigen  Gerichte  zu  stellen,  welches  für  den  Fall  der
Verfolgung  einer  bestimmten  Person  zuständig  sein  würde.

An  die  Stelle  des  Schwurgerichts  tritt  die  an  dessen  Sitzungsorte  be—

stehende  Strafkammer.

478.  Die  Verhandlung  und  Entscheidung  erfolgt  in  einem  Termine,

auf  welchen  die  Bestimmungen  über  die  Hauptverhandlung  entsprechende  An—

wendung  finden.

NPersonen,  welche  einen  rechtlichen  Anspruch  auf  den  Gegenstand  der  Eingcchung.

  Vernichtung  oder  Unbrauchbarmachung  haben,  sind,  soweit  dies  ausührbar

  erscheint,  zu  dem  Termine  zu  laden.

Dieselben  können  alle  Befugnisse  ausüben,  welche  einem  Angeklagten  zu-“*

  sich  auch  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger

rtreten  lassen.  Durch  ihr  Nichterscheinen  wird  das  Verfahren  und  die

rtheilsfällung  nicht  aufgehalten.

dem  479.  Die  Rechtsmittel  gegen  das  Urtheil  stehen  der  Staatsanwaltschaft,
Privatkläger  und  den  im  §  478  bezeichneten  Personen  zu.

stehen