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584  Anhang  X6.  Gesetz  zum  Schutz  der  Waareubezeichnungen  v.  12.  Mai  1894.  823.

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behörden,  die  Festsetzung  der  Einziehung  durch  Strafbescheid  der
Verwaltungsbehörden  (8  459  der  Strafprozeßordnung).1

§  23.  Wer  im  Inlande  eine  Niederlassung  nicht  besitzt,  hat
auf  den  Schutz  dieses  Gesetzes  nur  Anspruch,  wenn  in  dem  Staate,
in  welchem  seine  Niederlassung  sich  befindet,  nach  einer  im  Reichsgesetzblatt
  enthaltenen  Bekanntmachung  deutsche  Waarenbezeichnungen
in  gleichem  Umfange  wie  inländische  Waarenbezeichnungen  zum  gesetzlichen
  Schutz  zugelassen  werden.

Der  Anspruch  auf  Schutz  eines  Waarenzeichens  und  das  durch
die  Eintragung  begründete  Recht  können  nur  durch  einen  im  Inlande
  bestellten  Vertreter  geltend  gemacht  werden.  Der  letztere  ist
zur  Vertretung  in  dem  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  vor  dem
Patentamt  stattfindenden  Verfahren  sowie  in  den  das  Zeichen  betreffenden
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  zur  Stellung  von
Strafanträgen  befugt.  Für  die  das  Zeichen  betreffenden  Klagen
gegen  den  eingetragenen  Inhaber  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen
Bezirk  der  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,  in  dessen  Ermangelung
das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das  Patentamt  seinen  Sitz  hat.

Wer  ein  ausländisches  Waarenzeichen  zur  Anmeldung  bringt,
hat  damit  den  Nachweis  zu  verbinden,  daß  er  in  dem  Staate,  in
welchem  seine  Niederlassung  sich  befindet,  für  dieses  Zeichen  den
Markenschutz  nachgesucht  und  erhalten  hat.  Die  Eintragung  ist,  soweit
  nicht  Staatsverträge  ein  Anderes  bestimmen,  nur  dann  zulässig,
  wenn  das  Zeichen  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes  entspricht.2



1  Siehe  oben  S.  582  Anm.  1.

2  Dazu:  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-Ungarn  über  den  gegenseitigen  Patent-,  Muster-  und
Markenschutz  6./12.  91  (RGVBl  92,  289).  "

Artikel  1.  Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile
sollen  in  den  Gebieten  des  anderen  in  Bezug  auf  den  Schutz  von  Erfindungen,
von  Mustern  (einschließlich  der  Gebrauchsmuster)  und  Modellen,  von  Handelsund
  Fabrikmarken,  von  Firmen  und  Namen  dieselben  Rechte  wie  die  eigenen
Angehörigen  genießen.  "

Artikel  2.  Den  Angehörigen  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  sind  gleichgestellt
  andere  Personen,  welche  in  den  Gebieten  des  einen  der  vertragschließenden
  Theile  ihren  Wohnsitz  oder  ihre  Hauptniederlassung  haben.  "

Artikel  3.  Wird  eine  Erfindung,  ein  Muster  oder  Modell,  eine  Fabrikoder
  Handelsmarke  in  den  Gebieten  des  einen  der  vertragschließenden  Theile
behufs  Erlangung  des  Schutzes  angemeldet,  und  binnen  einer  Frist  von  drei
Monaten  die  Anmeldung  auch  in  den  Gebieten  des  anderen  vertragschließenden
Theiles  bewirkt,  so  soll

a)  diese  spätere  Anmeldung  allen  Anmeldungen  vorgehen,  welche  in  den

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