Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894.  8  24.  585

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§  24.  Auf  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  Markenschutz
vom  30.  November  1874  in  die  Zeichenregister  eingetragenen

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Gebieten  des  anderen  Theiles  nach  dem  Zeitpunkt  der  ersten  Anmeldung
eingereicht  worden  sind;

b)  durch  Umstände,  welche  nach  dem  Zeitpunkt  der  ersten  Anmeldung
eintreten,  dem  Gegenstande  derselben  die  Neuheit  in  den  Gebieten  des
anderen  Theiles  nicht  entzogen  werden.

Artikel  4.  Die  im  Artikel  3  vorgesehene  Frist  beginnt:

a)  bei  Mustern  und  Modellen  sowie  Handels=  und  Fabrikmarken  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  die  erste  Anmeldung  erfolgt;

b)  bei  Erfindungen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  auf  die  erste  Anmeldung
  das  Patent  ertheilt  wird;

c)  bei  Gegenständen,  welche  in  Deutschland  als  Gebrauchsmuster,  in
Oesterreich-Ungarn  als  Erfindungen  angemeldet  werden,  mit  dem  Zeitpunkt
  der  ersten  Anmeldung,  falls  diese  in  Deutschland  erfolgt,  und
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Patent  auf  die  erste  Anmeldung
ertheilt  wird,  falls  diese  in  Oesterreich-Ungarn  erfolgt.

Der  Tag  der  Anmeldung  oder  der  Ertheilung  wird  in  die  Frist  nicht

ingerechnet.

Als  Tag  der  Ertheilung  gilt  der  Tag,  an  welchem  der  Beschluß  über

ndgültige  Ertheilung  des  Patents  zugestellt  worden  ist.

Artikel  5.  Die  Einfuhr  einer  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  hergestellten

  Waare  in  die  Gebiete  des  anderen  Theiles  soll  in  den  letzteren  den
erlust  des  auf  Grund  einer  Erfindung,  eines  Musters  oder  Modells  für  die
aare  gewährten  Schutzrechtes  nicht  zur  Folge  haben.

zet  Artikel  6.  Dem  Inhaber  einer  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  eindes

  Wgenen  Handels=  und  Fabrikmarke  kann  die  Eintragung  in  den  Gebieten
en  anderen  Theiles  nicht  aus  dem  Grunde  versagt  werden,  weil  die  Marke

tun  hier  geltenden  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  und  äußere  Gestalg

  der  Marken  nicht  entspricht.

der  Zu  den  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  und  äußere  Gestaltung
Mark  arken  werden  diejenigen  Vorschriften  nicht  gerechnet,  welche  in  den
er  urn  die  Verwendung  von  Bildnissen  der  Landesherren  oder  der  Mitglieder
verbiendesherrlichen  Häuser  oder  von  Staats--  und  anderen  öffentlichen  Wappen
einen  Artitet  7.  Handels=  und  Fabrikmarken,  welche  in  den  Gebieten  des
ge  ersscheiles  als  Kennzeichen  der  Waaren  von  Angehörigen  eines  bestimmten
find  ichen  Verbandes,  eines  bestimmten  Ortes  oder  Bezirkes  Schutz  genießen,
qebierofern  die  Anmeldung  dieser  Marken  vor  dem  1.  Oktober  1875  in  den
zeichen  n  des  anderen  Theiles  erfolgt  ist,  hier  von  der  Benutzung  als  Freioder
  ausgeschlossen.  Außer  den  Angehörigen  eines  solchen  Verbandes,  Ortes
czirkes  hat  Niemand  Anspruch  auf  Schutz  dieser  Marken.

Theiles  aarenzeichen,  welche  öffentliche  Wappen  aus  den  Gebieten  des  einen
nutur  enthalten,  sind  in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  von  der  Beig

  als  Freizeichen  ausgeschlossen.  Außer  demjenigen,  welcher  die  Erdie

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