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586  Anhang  X6.  Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  v.  12.  Mai  1894.  8  24.

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Waarenzeichen  finden  bis  zum  1.  Oktober  1898  die  Bestimmungen
jenes  Gesetzes  noch  ferner  Anwendung.  Die  Zeichen  können  bis

laubniß  zur  Benutzung  der  Wappen  besitzt,  hat  Niemand  Anspruch  auf  Schutz
dieser  Zeichen.

Artikel  8.  Jeder  der  vertragschlleßenden  Theile  wird,  soweit  dies  noch
nicht  geschehen  ist,  Bestimmungen  gegen  den  Verkauf  und  das  Feilhalten
solcher  Waaren  treffen,  welche  zum  Zweck  der  Täuschung  in  Handel  und  Verkechr
  mit  Staatswappen  des  anderen  Theiles  oder  mit  Namen  oder  Wappen
bestimmter,  in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  belegenen  Orte  oder  Bezirke
behufs  Bezeichnung  des  Ursprungs  versehen  sind.

Artikel  9.  Muster  und  Modelle  sowie  Handels=  und  Fabrikmarken,  für
welche  deutsche  Angehörige  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  einen
Schutz  erlangen  wollen,  sind  sowohl  bei  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in
Wien  füx  die  im  Reichsrath  vertretenen  Königreiche  und  Länder,  als  auch  bei
der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Budapest  für  die  Länder  der  Ungarischen
Krone  anzumelden.

Artikel  10.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen  tritt  am  1.  Februar  1892
in  Kraft  und  bleibt  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung
  von  Seite  eines  der  vertragschließenden  Theile  in  Wirksamkeit.

Schlußprotokoll.  Bei  der  am  heutigen  Tage  erfolgten  Unterzeichnung
des  Uebereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  über  den  gegenseitigen  Patent-,  Muster=  oder  Markenschutz
  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  folgende  Erklärung  in  das  gegenwärtige
  Protokoll  niedergelegt:

Die  Bestimmung  im  Artikel  6  Absatz  1  des  Uebereinkommens  bezweckt
nicht,  der  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  eingetragenen  Marke  in  den  Gebieten
  des  anderen  Theiles  auch  dann  einen  Anspruch  auf  Eintragung  zu  gewähren,
  wenn  hier  befunden  wird,  daß  der  Inhalt  der  Marke  gegen  die  Sittlichkeit
  oder  gegen  die  öffentliche  Ordnung  verstößt,  oder  mit  den  thatsächlichen
Verhältnissen  in  einem  das  Publikum  irreführenden  Widerspruch  steht.  Liegt
eine  dieser  Voraussetzungen  vor,  so  kann  die  Eintragung  versagt  werden.  "

Das  gegenwärtige  Protokoll,  welches  einen  integrirenden  Bestandtheil
des  Uebereinkommens  bildet,  auf  das  es  sich  bezieht,  und  welches  ohne  besondere
  Ratifikationen  durch  die  bloße  Thatsache  der  Auswechselung  der  Ratifikationen
  dieses  Uebereinkommens  als  von  den  vertragschließenden  Theilen  ge—
billigt  und  bestätigt  anzusehen  ist,  wurde  in  doppelter  Ausfertigung  zu  Wien
am  6.  Dezember  1891  unterzeichnet.

Weiter  die  verschiedenen  Konventionen:  Mit  Schweden-Norwegen
11./7.  72  (RGBl  293);  Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika  (Konsularkonv.
  11./12.  71  [RGBl  72,  106));  Portugal  (Handelsvertrag  2./3.  72
Art.  10  [RGBl  258.));  Rußland  18./8.  73  (RGBl  337);  Frankreich  8./10.
73  (Rl  365);  Großbritannien  (Deklaration  14./4.  75  RGl  199));
Belgien  13./9.  75  (RGBl  301);  Luxemburg  14./7.  76  (RGBl  169);  vgl.
dazu  Bekanntm.  2./8.  83  (RGBl  268);  Brasilien  28./2.  77  (Rl  406);
Dänemark  4./4.  79  (RGBl  123);  Schweiz,  Bekanntm.  31./12.  91  (RGBl