Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894.  825.  26.  587

zum  1.  Oktober  1898  jederzeit  zur  Eintragung  in  die  Zeichenrolle
nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  angemeldet  werden  und
unterliegen  alsdann  dessen  Bestimmungen.  Die  Eintragung  darf
nicht  versagt  werden  hinsichtlich  derjenigen  Zeichen,  welche  auf  Grund
eines  älteren  landesgesetzlichen  Schutzes  in  die  Zeichenregister  eingetragen
  worden  sind.  Die  Eintragung  geschieht  unentgeltlich  und
unter  dem  Zeitpunkte  der  ersten  Anmeldung.  Ueber  den  Inhalt  der
ersten  Eintragung  ist  ein  Zeugniß  der  bisherigen  Registerbehörde
beizubringen.

Mit  der  Eintragung  in  die  Zeichenrolle  oder,  sofern  eine  solche
nicht  erfolgt  ist,  mit  dem  1.  Oktober  1898  erlischt  der  den  Waarenzeichen
  bis  dahin  gewährte  Schutz.

825.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen
  über  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgang  des  Patentamts
  sowie  über  das  Verfahren  vor  demselben  werden  durch  Kaiserliche
  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  getroffen.

§  26.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1894  in  Kraft.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  ab  werden  Anmeldungen  von
Jonarenzeichen  auf  Grund  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom
0.  November  1874  nicht  mehr  angenommen.

92,  307);  den  Niederlanden  19./1.  82  (RGEBl  5);  Rumänien  27./1.  82
(RGBl  );  Italien,  Uebereinkommen  18./1.  92  (RGBl  213);  4./6.  1902
RGBl  1903,  178);  Spanien  (Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  12./7.  83,
tt.  7  IRGBl  312];  vgl.  dazu  Protokoll  12./7.  83  [RGBl  326);  der  Vertrag
halt  bis  1./8.  92);  Venezuela  8./12.  83  (RGBl  339);  27./3.  o3  (REvBi
122:  Serbien  Uebereinkommen  21./9.  August  92  (RGl  93.  317);
Bulgarien,  Bekanntm.  27./1.  94  (RGBl  112);  Vereinigte  Staaten
von  Mexiko  16./5.  99  (REBl  284).
In  Aussicht  genommen  sind  derartige  Vereinbarungen  mit  Griechenand
  (ogl.  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  9./7.  84,  Art.  7  [RGBl  85,  28)),
*r5“  der  Dominikanischen  Republik  (Handelsvertrag  30./1.  85,
9*êp  t.  6  [RGBl  86,  61).  Bek.  22./9.  94  betr.  d.  Schutz  deutscher
-aarenbezeichnungen  in  auswärtigen  Staaten  (Rl  94,  521);  Bek.
9.  94  betr.  Griechenland  (Rl  94,  521);  Uebereink.  mit  d.  Schweiz  betr.
Segenleitigen  Patent-,  Muster=  und  Markenschutz  13./4.  92.  (NGl  94,  511).
der,  5.  02  (10  Pr  1903,  181).  Nach  Bek.  9./2.  1903  ist  das  Deutsche  Reich
gen  internationalen  Verbande  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  bei-.
  eten  (RGBl  147).  Kontrahenten  sind:  Belgien,  Brasilien,  Spanien,
rankreich,  Guatemala,  Italien,  Niederlande,  Portugal,  Salvador,  Serbien,
weis  weiter  Dänemark,  Dominikanische  Republik,  England,  Japan,
cbien,  Schweden  und  Norwegen,  Tunis,  Mexiko  (Bek.  17./9.  C3,  NGl  279).