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588  Anh.  X  7.  Verordn.  z.  Ausf.  d.  Ges.  v.  12.  Mai  1894  u.  1.  Juni  1891  v.  30.  Juni  1894.

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X7

Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zum  Schutz  der
Waarenbezeichnungen

vom  12.  Mai  1894  (Rl  S.  441)1
und  des

Gesetzes,  betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern
vom  1.  Juni  1891  (REl  S.  290).  2
Vom  30.  Juni  1894.  (RGBl  S.  495.)
I.  Waarenzeichen.
§  1.  Für  die  auf  Waarenzeichen  bezüglichen  Angelegenheiten
wird  in  dem  Patentamt  eine  besondere  Abtheilung  gebildet,  welche
die  Bezeichnung:
Abtheilung  für  Waarenzeichen
führt.3
Die  Abtheilung  besteht  aus  einem  rechtskundigen  Mitglied  als
Vorsitzenden  und  aus  Mitgliedern,  welche  rechtskundig  oder  in  einem
Zweige  der  Technik  sachverständig  sind.  Die  Zuweisung  der  Mitglieder
  an  die  Abtheilung  erfolgt  durch  den  Reichskanzler.

1  Siehe  oben  S.  575.
2  Siehe  oben  S.  566.
3  V  10./5.  1903  (RGBI  218).
8  1.  Im  Patentamte  wird  neben  der  bestehenden  Abteilung  für  Warenzeichen,
  welche  die  Bezeichnung
Abteilung  1  für  Warenzeichen
erhält,  eine  zweite  Abteilung  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
Abteilung  II  für  Warenzeichen

führt.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  für  welche  Warenklassen  eine  jede  der  Abteilungen
  zuständig  ist.

§  2.  Auf  die  neu  zu  errichtende  Abteilung  finden  §  1  Abs.  2  und  3  und
88  2  bis  8  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  495)
Anwendung.

V  17./5.  1906  (Rl  474).

§  1.  Im  Patentamte  wird  neben  den  bestehenden  Abteilungen  I  und
II  eine  dritte  Abteilung  gebildet,  welche  die  Bezeichnung

Abteilung  III  für  Warenzeichen

erhält.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  für  welche  Warenklassen  eine  jede  der  Abteilungen
  zuständig  ist.

§  2.  Auf  die  neu  errichtete  Abteilung  finden  8  1  Abs.  2  und  3  und
§§  2  bis  8  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  495)
Anwendung.