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Anh.  X7.  Verordn.  z.  Ausf.  d.  Ges.  v.  12.  Mai  1894  u.  1.  Juni  1891  v.  30.  Juni  1894.  589

Im  Falle  der  Verhinderung  eines  Mitglieds  kann  der  Präsident
des  Patentamts  einem  anderen  Mitgliede  der  Behörde  die  Vertretung
  übertragen.

§  2.  Für  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  der  Abtheilung

für  Waarenzeichen,  sowie  für  die  Erstattung  von  Gutachten  gemäß
8  11  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1894  ist  die  Beschwerdeabtheilung  I
des  Patentamts  zuständig.
.  83.  Die  Beschlußfähigkeit  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen
ist  durch  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  bedingt.
Die  Beschwerdeabtheilung  I  entscheidet  über  Beschwerden  gegen
die  Beschlüsse  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen  in  der  Besetzung
von  fünf  Mitgliedern,  von  denen  mindestens  zwei  rechtskundig  sein
müssen.  Soweit  es  sich  um  die  Erstattung  von  Gutachten  handelt,
genügt  die  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern.

Die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  über  Ausschließung
und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anwendung.

Zu  den  Berathungen  können  Sachverständige,  welche  nicht  Mitglieder
  sind,  zugezogen  werden;  dieselben  dürfen  an  den  Abstimmungen
nicht  theilnehmen.

8  4.  Der  Berathung  und  Abstimmung  in  einer  Sitzung  bedarf  es
a.  in  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen  für  die  Beschlußfassung
die  Versagung  der  Eintragung  eines  Waarenzeichens,  sowie  für
Beschlüsse,  welche  die  Uebereinstimmung  von  Waarenzeichen  und  in
en  Fällen  des  §  8  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1894  die  Löschung
on  Waarenzeichen  gegen  den  Widerspruch  des  Inhabers  betreffen;

b.  in  der  Beschwerdeabtheilung  1  für  die  Beschlußfassung  auf
Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen.
§  5.  Die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  erfolgen  im  Namen
Patentamts;  sie  sind  mit  Gründen  zu  versehen,  schriftlich  auszufertigen
  und  allen  Betheiligten  von  Amtswegen  zuzustellen.

8  6.  Ueber  die  Eintragung  eines  Waarenzeichens  in  die  Zeichenrolle
  erhält  der  Inhaber  eine  Bescheinigung.

#  8  7.  Ueber  Modelle,  Probestücke  und  sonstige  Unterlagen  einer
foreldung  trifft,  insoweit  deren  Aufbem  ahrung  nicht  mehr  für  erner
  erlich  erachtet  wird,  der  Präsident  des  Patentamts  im  Einvermen

  mit  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen  Verfügung.

za  8.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgeled
  des  Patentamts  und  das  Verfahren  vor  demselben  in  Anden
  Venheiten  des  Schutzes  der  Waurenzeichen  die  Bestimmungen  in
*  884,  6,  8  bis  11,  13,  14,  25  bis  30  der  Kaiserlichen  Verordng
  vom  11.  Juli  1891  (Rl  S.  349)1  entsprechende  Anwendung.

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1  Siche  oben  S.  569.

über

des