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590  Anh.  XLI.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

II.  Gebrauchsmuster.
§  9.  Insoweit  in  Angelegenheiten  des  Schutzes  von  Gebrauchsmustern
  das  Patentamt  zur  Erstattung  von  Gutachten  ermächtigt
wird,  sind  hierfür  die  Beschwerdeabtheilungen,  und  zwar  jede  innerhalb
  derjenigen  Zweige  der  Technik  zuständig,  welche  ihr  hinsichtlich
der  Patentangelegenheiten  gemäß  den  88  1  und  2  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  11.  Juli  1891  zugewiesen  sind.

X!1
Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften.
Vom  1.  Mai  1889.1  (RG#l  55.)

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Erwerbs=
  und  Wirthschaftsgenossenschaften  vom  1.  Mai  1889
sowie  den  Geschäftsbetrieb  von  Konsumanstalten  vom
12.  August  1896  (RGBl  695)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  20.  Mai  1898  (REBl  810).

Erster  Abschnitt.
Errichtung  der  Genossenschaft.

§  1.  Gesellschaften  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche

die  Förderung  des  Erwerbes  oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder

mittelst  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebes  bezwecken  (Genossenschaften),
  namentlich:

1.  Vorschuß=  und  Kreditvereine,  —

1  Dazu  Bekanntm.  11./7.  89,  betr.  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters
  und  die  Anmeldungen  zu  demselben  (RGBl  150),
1/7.  99  (Rößl  347),  s.  unten  XI  2.  Vgl.  EG.  z.  KO:

3.  Die  den  Konkurs  betreffenden  Vorschriften  der  Reichsgesetze  werden
durch  die  Konkursordnung  nicht  berührt.

Aufgehoben  werden:  "

1.  die  Vorschriften  des  §  51  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtliche
Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  vom  4.  Juli
1868,  sowie  die  im  §  48  desselben  Gesetzes  bestimmte  Zuständigkeit
des  Handelsgerichts.

6.  Die  Bestimmungen  der  88  193,  194,  (196),  214  der  Konkursordnung
lietzt:  207,  208—244)]  finden  auf  Vereine  und  registrirte  Gesellschaften,  welche
auf  Grund  der  bayerischen  Gesetze  vom  29.  April  1869,  betreffend  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Vereinc  sowie  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgesellschaften,
bestehen,  entsprechende  Anwendung.

KO  207  I1931]  siehe  oben  zu  HGB  8  292  S.  143.