Abschnitt  I.  Errichtung  der  Genossenschaft.  §  1—5.  591
2.  Rohstoffvereine,  1
3.  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Verkaufe  landwirthschaftlicher

oder  gewerblicher  Erzeugnisse  (Absatzgenossenschaften,  Magazinvereine),


4.  Vereine  zur  Herstellung  von  Gegenständen  und  zum  Verkaufe
derselben  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  (Produktivgenossenschaften),


5.  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkaufe  von  Lebens=  oder
Wirthschaftsbedürfnissen  im  Großen  und  Ablaß  im  Kleinen
(Konsumvereine),

6.  Vereine  zur  Beschaffung  von  Gegenständen  des  landwirthschaftlichen
  oder  gewerblichen  Betriebes  und  zur  Benutzung  derselben
auf  gemeinschaftliche  Rechnung,

7.  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen

erwerben  die  Rechte  „einer  eingetragenen  Genossenschaft“  nach  Maßhabe
  dieses  Gesetzes.
§  2.  Die  Genossenschaften  können  errichtet  werden:

I.  dergestalt,  daß  die  einzelnen  Mitglieder  (Genossen)  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Genossenschaft  dieser  sowie  unmittelbar  den
Gläubigern  derselben  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haften  (eingetragene
  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht);
dergestalt,  daß  die  Genossen  zwar  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,
aber  nicht  unmittelbar  den  Gläubigern  der  Genossenschaft  verhaftet,
  vielmehr  nur  verpflichtet  sind,  der  letzteren  die  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  erforderlichen  Nachschüsse  zu  leisten
(eingetragene  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht);
2  dergestalt,  daß  die  Haftpflicht  der  Genossen  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Genossenschaft  sowohl  dieser  wie  unmittelbar  den
Gläubigern  gegenüber  im  Voraus  auf  eine  bestimmte  Summe
bulchänt  ist  (eingetragene  Genossenschaft  mit  beschränkter  Hafticht).


d  §  3.  Die  Firma  der  Genossenschaft  muß  vom  Gegenstande
es  Unternehmens  entlehnt  sein  und  entsprechend  der  im  8  2  vorgesehenen
  Art  der  Genossenschaft  die  daselbst  bestimmte  zusätzliche
czeichnung  enthalten.

er  Name  von  Genossen  oder  anderen  Personen  darf  in  die
a  nicht  aufgenommen  werden.  Jede  neue  Firma  muß  sich  von
denr  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  bereits  bestehenirmen

  eingetragener  Genossenschaften  deutlich  unterscheiden.
§  4.  Die  Zahl  der  Genossen  muß  mindestens  sieben  betragen.
Fors  5.  Das  Statut  der  Genossenschaft  bedarf  der  schriftlichen

Firm