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592  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs-u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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8  6.  Das  Statut  muß  enthalten:

1.  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;
2.
3.  Bestimmungen  über  die  Form  für  die  Berufung  der  Generalden

  Gegenstand  des  Unternehmens;

versammlung  der  Genossen  sowie  für  die  Beurkundung  ihrer
Beschlüsse  und  über  den  Vorsitz  in  der  Versammlung;

.Bestimmungen  über  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft

  ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie  über
die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.
§  7.  Das  Statut  muß  ferner  bestimmen:

ob  die  Genossen  der  unbeschränkten  Haftpflicht  oder  nur  der

unbeschränkten  Nachschußpflicht  oder  der  beschränkten  Haftpflicht
unterliegen  sollen;  1
den  Betrag,  bis  zu  welchem  sich  die  einzelnen  Genossen  mit
Einlagen  betheiligen  können  (Geschäftsantheil),

sowie  die  Einzahlungen  auf  den  Geschäftsantheil,  zu  welchen
jeder  Genosse  verpflichtet  ist;  dieselben  müssen  bis  zu  einem
Gesammtbetrage  von  mindestens  einem  Zehnttheile  des  Geschäftsantheils
  nach  Betrag  und  Zeit  bestimmt  sein;
die  Grundsätze  für  die  Aufstellung  und  die  Prüfung  der  Bilanz;
die  Bildung  eines  Reservefonds,  welcher  zur  Deckung  eines
aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  zu  dienen  hat,
sowie  die  Art  dieser  Bildung,  insbesondere  den  Theil  des  jährlichen
  Reingewinns,  welcher  in  den  Reservefonds  einzustellen
ist,  und  den  Mindestbetrag  des  letzteren,  bis  zu  dessen  Erreichung
  die  Einstellung  zu  erfolgen  hat.
8  8.  Der  Aufnahme  in  das  Statut  bedürfen  Bestimmungen,

nach  welchen:

1.
2.

3.

die  Genossenschaft  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  wird:;
Erwerb  und  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsiß
innerhalb  eines  bestimmten  Bezirks  geknüpft  wird;

das  Geschäftsjahr,  insbesondere  das  erste,  auf  ein  mit  dem
Kalenderjahre  nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine
kürzere  Dauer,  als  auf  ein  Jahr,  bemessen  wird;

über  gewisse  Gegenstände  die  Generalversammlung  nicht  schon
durch  einfache  Stimmenmehrheit,  sondern  nur  durch  eine  größere
Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschlu
fassen  kann;

die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  auf  Personen,  welche
nicht  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind,  zugelassen  wird.
Genossenschaften,  bei  welchen  die  Gewährung  von  Darlehen

Zweck  des  Unternehmens  ist,  dürfen  ihren  Geschäftsbetrieb,  soweit