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Abschnitt  I.  Errichtung  der  Genossenschaft.  8  6—1.  593

er  in  einer  diesen  Zweck  verfolgenden  Darlehnsgewährung  besteht,
nicht  auf  andere  Personen  außer  den  Mitgliedern  ausdehnen.  Darlehnsgewährungen,
  welche  nur  die  Anlegung  von  Geldbeständen  bezwecken,
  fallen  nicht  unter  dieses  Verbot.

Als  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  gilt  nicht  der  Abschluß
von  Geschäften  mit  Personen,  welche  bereits  die  Erklärung  des  Beitritts
  zur  Genossenschaft  unterzeichnet  haben  und  von  derselben  zugelassen
  sind.  ·

Konsumvereine  (8  1  Nr.  5)  dürfen  im  regelmäßigen  Geschäftsverkehr
  Waaren  nur  an  ihre  Mitglieder  oder  deren  Vertreter  verkaufen.
  Diese  Beschränkung  findet  auf  landwirthschaftliche  Konsumbereine,
  welche  ohne  Haltung  eines  offenen  Ladens  die  Vermittelung

Js  Bezugs  von  ihrer  Natur  nach  ausschließlich  für  den  landwirthschaftlichen

  Betrieb  bestimmten  Waaren  besorgen,  hinsichtlich  dieser
garen  keine  Anwendung.

§)9.  Die  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  und  einen  Aufsichtsrath

  haben.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aussichtsrathes  müssen
enossen  sein.  Gehören  der  Genossenschaft  einzelne  eingetragene
enossenschaften  als  Mitglieder  an,  oder  besteht  die  Genossenschaft

Qusschließlich  aus  solchen,  so  können  Mitglieder  der  letzteren  in  den
orstand  und  den  Aufsichtsrath  berufen  werden.

§  10.  Das  Statut  sowie  die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind

in  das  Genossenschaftsregister  bei  dem  Gerichte  einzutragen,  in  dessen
ezirke  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.

ß  Das  Genossenschaftsregister  wird  bei  dem  zur  Führung  des

dandelsregisters  zuständigen  Gerichte  geführt.

st  11.  Die  Anmeldung  behufs  der  Eintragung  liegt  dem  Vor—
ande  ob.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

das  Statut,  welches  von  den  Genossen  unterzeichnet  sein  muß,
und  eine  Abschrift  desselben;

eine  Liste  der  Genossen;

eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes

und  des  Aufsichtsraths.

vor  die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  zugleich  ihre  Unterschrift

5  em  Gerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter
orm  einzureichen.

und  Die  Abschrift  des  Statuts  wird  von  dem  Gerichte  beglaubigt

rücke  emit  der  Bescheinigung  der  erfolgten  Eintragung  versehen,  zubewörttben.

  Die  übrigen  Schriftstücke  werden  bei  dem  Gerichte  auf-Friedb

  erg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  38