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594  Anh.  XI1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs-u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1880.

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§  12.  Das  eingetragene  Statut  ist  von  dem  Gerichte  im  Auszuge
  zu  veröffentlichen.
Die  Veröffentlichung  muß  enthalten:
das  Datum  des  Statuts;
die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;
den  Gegenstand  des  Unternehmens;
die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in
welche  dieselben  aufzunehmen  sind;
5.  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  falls  dieselbe  auf  eine  bestimmte

Zeit  beschränkt  ist;  1

6.  das  Geschäftsjahr,  falls  es,  abgesehen  von  dem  ersten,  auf  ein
mit  dem  Kalenderjahre  nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf
eine  kürzere  Dauer,  als  auf  ein  Jahr,  bemessen  ist;

7.  die  Namen  und  den  Wohnort  der  Mitglieder  des  Vorstandes.

Zugleich  ist  bekannt  zu  machen,  daß  die  Einsicht  der  Liste  der
Genossen  während  der  Dienststunden  des  Gerichts  Jedem  gestattet  ist.

Ist  in  dem  Statut  bestimmt,  in  welcher  Form  der  Vorstand
seine  Willenserklärungen  kundgiebt  und  für  die  Genossenschaft  zeichnet,
so  ist  auch  diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.

§  13.  Vor  der  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ihres
Sitzes  hat  die  Genossenschaft  die  Rechte  einer  eingetragenen  Genossenschaft
  nicht.  "

§  14.  Jede  Zweigniederlassung  muß  bei  dem  Gerichte,  in
dessen  Bezirke  sie  sich  befindet,  behufs  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister
  angemeldet  werden.

Die  Anmeldung  hat  die  im  §  12  vorgeschriebenen  Angaben  zu
enthalten.  Derselben  sind  zwei  beglaubigte  Abschriften  des  Statuts
und  eine  durch  das  Gericht  der  Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift
  der  Liste  der  Genossen  beizufügen.  Die  Bestimmung  im
§  11  Absatz  3  findet  Anwendung.

Das  Gericht  hat  die  eine  Abschrift  des  Statuts,  mit  der  Bescheinigung
  der  erfolgten  Eintragung  versehen,  zurückzugeben  un
von  der  Eintragung  zu  dem  Genossenschaftsregister  bei  dem  Gerichte
der  Hauptniederlassung  Mittheilung  zu  machen.

§  15.  Nach  der  Anmeldung  des  Statuts  zum  Genossenschaftsregister
  bedarf  es  zum  Erwerbe  der  Mitgliedschaft  einer  von  dem
Beitretenden  zu  unterzeichnenden,  unbedingten  Erklärung  des  Beitritts-Der

  Vorstand  hat  die  Erklärung  im  Falle  der  Zulassung  des
Beitretenden  behufs  Eintragung  desselben  in  die  Liste  der  Genossen
dem  Gerichte  (8  10)  einzureichen.  Die  Eintragung  ist  unverzügli
vorzunehmen.

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