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Abschnitt  II.  Rechtsverh.  d.  Genossenschaft  u.  der  Genossen.  8  17—19.  595

Durch  die  Eintragung,  welche  auf  Grund  der  Erklärung  und
deren  Einreichung  stattfindet,  entsteht  die  Mitgliedschaft  des  Bei—
tretenden.

Von  der  Eintragung  hat  das  Gericht  den  Genossen  und  den
Vorstand  zu  benachrichtigen.  Die  Beitrittserklärung  wird  in  Urschrift
bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.  Wird  die  Eintragung  versagt,  so  hat
das  Gericht  hiervon  den  Antragsteller  unter  Rückgabe  der  Beitritts—
erklärung  und  den  Vorstand  in  Kenntniß  zu  setzen.

8§  16.  Eine  Abänderung  des  Statuts  oder  die  Fortsetzung
ener  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Genossenschaft  kann  nur  durch
ie  Generalversammlung  beschlossen  werden.

Zu  einer  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens
sowie  zur  Erhöhung  des  Geschäftsantheils  bedarf  es  einer  Mehrheit
von  drei  Viertheilen  der  erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann
r  andere  Erfordernisse  aufstellen.  Zu  sonstigen  Aenderungen  des

tatuts  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  erschienenen
  Genossen,  sofern  nicht  das  Statut  andere  Erfordernisse  aufstellt.

g  Auf  die  Anmeldung  und  Eintragung  des  Beschlusses  finden  die

orschriften  des  §  11  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
aß  der  Anmeldung  zwei  Abschriften  des  Beschlusses  beizufügen  sind.

dae  Veröffentlichung  des  Beschlusses  findet  nur  insoweit  statt,  als
rselbe  eine  der  im  §  12  Absatz  2  und  4  bezeichneten  Bestimmungen

zum  Gegenstande  hat.

Ge  Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  er  in  das
nossenschaftsregister  des  Sitzes  der  Genossenschaft  eingetragen  ist.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft  und  der  Genossen.

ih  8  17.  Die  eingetragene  Genossenschaft  als  solche  hat  selbständig

re  Rechte  und  Pflichten;  sie  kann  Eigentum  und  andere  dingliche

werhes  an  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt
en.

ges  Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  im  Sinne  des  Handelsetzbuchs,

  soweit  dieses  Gesetz  keine  abweichenden  Vorschriften  enthält.

vosss  18.  Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschaft  und  der  Ge-Besiin

  richtet  sich  zunächst  nach  dem  Statut.  Letzteres  darf  von  den

rt-  cliimnungen  dieses  Gesetzes  nur  insoweit  abweichen,  als  dies  ausich
  für  zulässig  erklärt  ist.

19.  Der  bei  Genehmigung  der  Bilanz  für  die  Genossen  sich