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596  Anh.  XILI.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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ergebende  Gewinn  oder  Verlust  des  Geschäftsjahres  ist  auf  diese  zu
vertheilen.  Die  Vertheilung  geschieht  für  das  erste  Geschäftsjahr
nach  dem  Verhältniß  ihrer  auf  den  Geschäftsantheil  geleisteten  Einzahlungen,
  für  jedes  folgende  nach  dem  Verhältniß  ihrer  durch  die
Zuschreibung  von  Gewinn  oder  die  Abschreibung  von  Verlust  zum
Schlusse  des  vorhergegangenen  Geschäftsjahres  ermittelten  Geschäftsguthaben.
  Die  Zuschreibung  des  Gewinns  erfolgt  solange,  als  nicht
der  Geschäftsantheil  erreicht  ist.

Das  Statut  kann  einen  anderen  Maßstab  für  die  Vertheilung
von  Gewinn  und  Verlust  aufstellen,  sowie  Bestimmung  darüber
treffen,  inwieweit  der  Gewinn  vor  Erreichung  des  Geschäftsantheils
an  die  Genossen  auszuzahlen  ist.  Bis  zur  Wiederergänzung  eines
durch  Verlust  verminderten  Guthabens  findet  eine  Auszahlung  des
Gewinns  nicht  statt.

§  20.  Durch  das  Statut  kann  festgesetzt  werden,  daß  der
Gewinn  nicht  vertheilt,  sondern  dem  Reservefonds  zugeschrieben  wird.

§  21.  Für  das  Geschäftsguthaben  werden  Zinsen  von  bestimmter
  Höhe  nicht  vergütet,  auch  wenn  der  Genosse  Einzahlungen
in  höheren  als  den  geschuldeten  Beträgen  geleistet  hat.

Auch  können  Genossen,  welche  mehr  als  die  geschuldeten  Einzahlungen
  geleistet  haben,  im  Falle  eines  Verlustes  andere  Genossen
nicht  aus  dem  Grunde  in  Anspruch  nehmen,  daß  von  letzteren  nur
diese  Einzahlungen  geleistet  sind.  1

§  22.  Eine  Herabsetzung  des  Geschäftsantheils  oder  der  au
denselben  zu  leistenden  Einzahlungen  oder  eine  Verlängerung  der  für
die  letzteren  festgesetzten  Fristen  kann  nur  unter  Beobachtung  der
Bestimmungen  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Genossen—
schaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind.

Das  Geschäftsguthaben  eines  Genossen  darf,  solange  er  nicht
ausgeschieden  ist,  von  der  Genossenschaft  nicht  ausgezahlt  oder  im
geschäftlichen  Betriebe  zum  Pfande  genommen,  eine  geschuldete  Ein—
zahlung  darf  nicht  erlassen  werden.

Gegen  die  letztere  kann  der  Genosse  eine  Aufrechnung  nicht
geltend  machen.

§  23.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  haften  die
Genossen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

Wer  in  die  Genossenschaft  eintritt,  haftet  auch  für  die  vor
seinem  Eintritt  eingegangenen  Verbindlichkeiten.

Ein  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufender  Vertrag
ist  ohne  rechtliche  Wirkung.