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Abschnitt  III.  Vertretung  und  Geschäftsführung.  8  24—27.  597

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Dritter  Abschnitt.
Vertretung  und  Geschäftsführung.

8  24.  Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand  gerichtlich
und  außergerichtlich  vertreten.
Der  Vorstand  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  und  wird  von  der
Generalversammlung  gewählt.  Durch  das  Statut  kann  eine  höhere
itgliederzahl  sowie  eine  andere  Art  der  Bestellung  festgesetzt  werden.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  besoldet  oder  unbesoldet
sein.  Ihre  Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der
Entschädigungsansprüche  aus  bestehenden  Verträgen.
825.  Der  Vorstand  hat  in  der  durch  das  Statut  bestimmten
Jorm  seine  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Genossenchaft
  zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung
  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder  des  Vorstandes
Violgen-  Weniger  als  zwei  Mitglieder  dürfen  hierfür  nicht  bestimmt
en.
Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu
*  Firma  der  Genossenschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vor—
andes  ihre  Namensunterschrift  beifügen.
§26.  Die  Genossenschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande
#i  ihrem  Namen  geschlossenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verbflichtet;
  es  ist  gleichgültig,  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen
er  Genossenschaft  geschlossen  worden  ist,  oder  ob  die  Umstände  erbeben,
  daß  es  nach  dem  Willen  der  Vertragschließenden  für  die  Geossenschaft
  geschlossen  werden  sollte.
ein  ur  Legitimation  des  Vorstandes  Behörden  gegenüber  genügt
ne  Bescheinigung  des  Gerichts  (§  10),  daß  die  darin  zu  bezeich-#
  en  Personen  als  Mitglieder  des  Vorstandes  in  das  Genossen—
haftsregister  eingetragen  sind.
ie  27.  Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,
fu  Veschränkungen  einzuhalten,  welche  für  den  Umfang  seiner  Be-Banß,
  die  Genossenschaft  zu  vertreten,  durch  das  Statut  oder  durch
chlüsse  der  Generalversammlung  festgesetzt  sind.
Vorstaegen  dritte  Personen  hat  eine  Beschränkung  der  Befugniß  des
Die  andes,  die  Genossenschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.
uuf  gilt  insbesondere  für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur
unt  dewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschäften  erstrecken  oder  nur
r  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen

Tlten  stattfinden  soll  oder  daß  die  Zustimmung  der  Generalber-Völ.

  oben  zu  HGB  8145  S.  100  f.