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598  Anh.  XIL1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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sammlung,  des  Aufsichtsraths  oder  eines  anderen  Organs  der  Genossenschaft
  für  einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

§  28.  Jede  Aenderung  des  Vorstandes  sowie  die  Beendigung
der  Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitgliedes  ist  durch  den
Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.
Eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  oder  über  die  Beendigung
  der  Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitgliedes  ist  der
Anmeldung  beizufügen  und  wird  bei  dem  Gericht  aufbewahrt.

Die  Vorstandsmitglieder  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem  Gerichte
zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

§  29.  Eine  Aenderung  des  Vorstandes,  eine  Beendigung  der
Vertretungsbefugniß  eines  Vorstandsmitgliedes,  sowie  eine  Aenderung
  des  Statuts  rücksichtlich  der  Form  für  Willenserklärungen  des
Vorstandes  kann,  solange  sie  nicht  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen
  und  öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  von  der  Genossenschaft
einem  Dritten  nicht  entgegengesetzt  werden,  es  sei  denn,  daß  dieser
von  der  Aenderung  oder  Beendigung  Kenntniß  hatte.

Nach  der  Eintragung  und  Bekanntmachung  muß  der  Dritte
die  Aenderung  oder  Beendigung  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,
daß  er  sie  weder  kannte  noch  kennen  mußte.

Für  den  Geschäftsverkehr  mit  einer  in  das  Genossenschaftsregister
eingetragenen  Zweigniederlassung  ist  im  Sinne  dieser  Vorschriften
die  Eintragung  und  Bekanntmachung  durch  das  Gericht  der  Zweigniederlassung
  entscheidend.

§  30.  Der  Vorstand  hat  ein  Verzeichniß  der  Genossen  zu
führen  und  dasselbe  mit  der  Liste  in  Uebereinstimmung  zu  halten.

§  31.  [30a.]  Für  Konsumvereine,  welche  einen  offenen  Laden
haben,  hat  der  Vorstand,  um  die  Beobachtung  der  Bestimmung  des
88  Absatz  4  zu  sichern,  Anweisung  darüber  zu  erlassen,  auf  welche
Weise  sich  die  Vereinsmitglieder  oder  deren  Vertreter  den  Waarenverkäufern
  gegenüber  zu  legitimiren  haben.  Abschrift  der  Anweisung
hat  er  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Genossenschaft
  ihren  Sitz  hat,  unverzüglich  einzureichen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  die  Mitglieder  des
Vorstandes  zur  Einreichung  und  nöthigenfalls  zur  Abänderung  oder
Ergänzung  der  Anweisung  durch  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von
je  dreihundert  Mark  anzuhalten.

Gegen  die  Anordnungen  und  Straffestsetzungen  der  höheren
Verwaltungsbehörde  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  am
die  Landescentralbehörde  statt.

§  32.  [30b.]  Von  Konsumvereinen  oder  von  Gewerbetreibenden,
  welche  mit  solchen  wegen  Waarenabgabe  an  die  Mitglieder  in