Abschnitt  III.  Vertretung  und  Geschäftsführung.  8  28—37.  599

Verbindung  stehen,  dürfen  Marken  oder  sonstige  nicht  auf  den  Namen

lautende  Anweisungen  oder  Werthzeichen,  welche  anstatt  baaren  Geldes

die  Mitglieder  zum  Waarenbezug  berechtigen  sollen,  nicht  ausgegeben
erden.

§  33.  I31.]  Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,
daß  die  erforderlichen  Bücher  der  Genossenschaft  geführt  werden.
Er  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  Ablauf  jedes  Geschäftslahres
  die  Bilanz  desselben,  die  Zahl  der  im  Laufe  des  Jahres
eingetretenen  oder  ausgeschiedenen  sowie  die  Zahl  der  am  Jahrescchlusse
  der  Genossenschaft  angehörigen  Genossen  veröffentlichen.  Die

ekanntmachung  ist  zu  dem  Genossenschaftsregister  einzureichen.
834.  [32.]  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Ge-Slenschaft
  persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen

aden.

Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  der  Zahlung  verpflichtet,
wenn  entgegen  den  Vorschriften  in  88  19,  22  der  Gewinn  oder  das
Geschäftsguthaben  ausgezahlt  wird.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
verjähren  in  fünf  Jahren.
8  35.  I33.]  Die  für  Mitglieder  des  Vorstandes  gegebenen
chriften  gelten  auch  für  Stellvertreter  von  Mitgliedern.
8§36.  [34.]  Der  Aussichtsrath  besteht,  sofern  nicht  das  Statut
eine  höhere  Zahl  festsetzt,  aus  drei  von  der  Generalversammlung  zu
wählenden  Mitgliedern.  Die  zu  einer  Beschlußfassung  erforderliche

ahl  ist  durch  das  Statut  zu  bestimmen.

Die  Mitglieder  dürfen  keine  nach  dem  Geschäftsergebniß  bemessene

  Vergütung  (Tantième)  beziehen.
v  Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Aufsichtsraths  kann  auch
dur  Ablauf  des  Zeitraums,  für  welchen  dasselbe  gewählt  ist,  durch
6  Generalversammlung  widerrufen  werden.  Der  Beschluß  bedarf
ner  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  erschienenen  Genossen.
zu  37  135.]  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  dürfen  nicht
*  eich  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  dauernd  Siellvertreter  dersein,
  auch  nicht  als  Beamte  die  Geschäfte  der  Genossenschaft
Nur  für  einen  im  Voraus  begrenzten  Zeitraum  kann  der
iusichterath  einzelne  seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  von  berau
  erten  Mitgliedern  des  Vorstandes  bestellen;  während  dieses  Zeitms
  und  bis  zur  ertheilten  Entlastung  des  Vertreters  darf

er  letztere  eine  Thätigkeit  als  Mitglied  des  Aufsichtsraths  nicht
ausüben.

Vors