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600  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs-  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  dürfen  die—
selben  nicht  vor  ertheilter  Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt
werden.

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§  38.  [36.]  Der  Aufsichtsrath  hat  den  Vorstand  bei  seiner
Geschäftsführung  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen
und  zu  dem  Zweck  sich  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten  der
Genossenschaft  zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über  dieselben
Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  oder  durch
einzelne  von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften
der  Genossenschaft  einsehen  sowie  den  Bestand  der  Genossenschaftskasse
  und  die  Bestände  an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren
untersuchen.  Er  hat  die  Jahresrechnung,  die  Bilanzen  und  die  Vor—
schläge  zur  Vertheilung  von  Gewinn  und  Verlust  zu  prüfen  und
darüber  der  Generalversammlung  vor  Genehmigung  der  Bilanz  Be—
richt  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im
Interesse  der  Genossenschaft  erforderlich  ist.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  das
Statut  bestimmt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer
Obliegenheiten  nicht  anderen  Personen  übertragen.

§  39.  [37.]  Der  Aufsichtsrath  ist  ermächtigt,  die  Genossen—
schaft  bei  Abschließung  von  Verträgen  mit  dem  Vorstande  zu  ver—
treten  und  gegen  die  Mitglieder  desselben  die  Prozesse  zu  führen,
welche  die  Generalversammlung  beschließt.

Der  Genehmigung  des  Aufsichtsraths  bedarf  jede  Gewährung
von  Kredit  an  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  soweit  letztere  nicht
durch  das  Statut  an  noch  andere  Erfordernisse  geknüpft  oder  ausgeschlossen
  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Annahme  eines  Vorstandsmitgliedes
  als  Bürgen  für  eine  Kreditgewährung.  1

In  Prozessen  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  wird  die
Genossenschaft  durch  Bevollmächtigte  vertreten,  welche  in  der  Generalversammlung
  gewählt  werden.

§  40.  138.]  Der  Aufsichtsrath  ist  befugt,  nach  seinem  Ermessen
  Mitglieder  des  Vorstandes  vorläufig,  bis  zur  Entscheidung
der  ohne  Verzug  zu  berufenden  Generalversammlung,  von  ihren  Geschäften
  zu  entheben  und  wegen  einstweiliger  Fortführung  derselben
das  Erforderliche  zu  veranlassen.

§  41.  139.]  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  die  Sorgfalt
  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Ge-