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Abschnitt  III.  Vertretung  und  Geschäftsführung.  8  38—45.  601

senschaft  persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen
aden.

Insbesondere  sind  sie  in  den  Fällen  des  §  34  Absatz  3  zum
Ersatze  der  Zahlung  verpflichtet,  wenn  diese  mit  ihrem  Wissen  und
ohne  ihr  Einschreiten  erfolgt  ist.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verlähren
  in  fünf  Jahren.

§  42.  [40.]  Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Genossenschaft
sowie  die  Vertretung  der  letzteren  in  Bezug  auf  diese  Geschäftsührung
  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten  oder  Beamten  der
Genossenschaft  zugewiesen  werden.  In  diesem  Falle  bestimmt  sich
ie  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten  Vollmacht;  sie  ertreckt
  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die  Ausführung
  derartiger  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Die  Bestellung  von  Prokuristen  oder  von  Handlungsbevollmächtigten
  zum  gesammten  Geschäftsbetriebe  findet  nicht  statt.

8  43.  I41.]  Die  Rechte,  welche  den  Genossen  in  den  Angelegenheiten
  der  Genossenschaft,  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Führung
  der  Geschäfte,  die  Prüfung  der  Bilanz  und  die  Vertheilung

on  Gewinn  und  Verlust  zustehen,  werden  in  der  Generalversammlung
  durch  Beschlußfassung  der  erschienenen  Genossen  ausgeübt.

Jeder  Genosse  hat  eine  Stimme.

Ein  Genosse,  welcher  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder
von  einer  Verpflichtung  befreit  werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht.
  Dasselbe  gilt  von  einer  Beschlußfassung,  welche  den  Abschluß
eines  Rechtsgeschäfts  mit  einem  Genossen  betrifft.

Die  Genossen  können  das  Stimmrecht  nicht  durch  Bevollmächtigte
ausüben.  Diese  Bestimmung  findet  auf  handlungsunfähige  Peronen,
  Korporationen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  oder
an  ere  Personenvereine  und,  wenn  das  Statut  die  Theilnahme  von
Grauen  an  der  Generalversammlung  ausschließt,  auf  Frauen  keine

nwendung.  Ein  Bevollmächtigrer  kann  nicht  mehr  als  einen  Genossen
  vertreten.

stand  berufen,  soweit  nicht  nach  dem  Statut  oder  diesem  Gesetze
auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

2  Eine  Generalversammlung  ist  außer  den  im  Statut  oder  in
esem  Gesetze  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dies
in  Interesse  der  Genossenschaft  erforderlich  erscheint.

45.  [43.]  Die  Generalversammlung  muß  ohne  Verzug  bewerden,
  wenn  der  zehnte  Theil  oder  der  im  Statut  hierfür
nete  geringere  Theil  der  Genossen  in  einer  von  ihnen  unterrufen


bezeich