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602  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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schriebenen  Eingabe  unter  Anführung  des  Zwecks  und  der  Gründe
die  Berufung  verlangt.

In  gleicher  Weise  sind  die  Genossen  berechtigt,  zu  verlangen,
daß  Gegenstände  zur  Beschlußfassung  einer  Generalversammlung
angekündigt  werden.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Gericht
(8  10)  die  Genossen,  welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Be—
rufung  der  Generalversammlung  oder  zur  Ankündigung  des  Gegen—
standes  ermächtigen.  Mit  der  Berufung  oder  Ankündigung  ist  die
gerichtliche  Ermächtigung  bekannt  zu  machen.

8  46.  I44.]  Die  Berufung  der  Generalversammlung  muß  in
der  durch  das  Statut  bestimmten  Weise  mit  einer  Frist  von  min—
destens  einer  Woche  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  soll  jederzeit  bei  der  Be—
rufung  bekannt  gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Ver—
handlung  nicht  in  der  durch  das  Statut  oder  durch  8  45  Absatz  3
vorgesehenen  Weise  mindestens  drei  Tage  vor  der  Generalversammlung
  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  hiervon
sind  jedoch  Beschlüsse  über  die  Leitung  der  Versammlung  sowie  über
Anträge  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
  bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

8  47.  I45.)  Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  in
ein  Protokollbuch  einzutragen,  dessen  Einsicht  jedem  Genossen  und
der  Staatsbehörde  gestattet  werden  muß.

§  48.  I46.]  Die  Generalversammlung  hat  über  die  Genehmigung
  der  Bilanz  zu  beschließen  und  von  dem  Gewinn  oder  Verlust
den  auf  die  Genossen  fallenden  Betrag  festzusetzen.

Die  Bilanz  sowie  eine  den  Gewinn  und  Verlust  des  Jahres
zusammenstellende  Berechnung  (Jahresrechnung)  sollen  mindestens
eine  Woche  vor  der  Versammlung  in  dem  Geschäftslokale  der  Genossenschaft
  oder  an  einer  anderen,  durch  den  Vorstand  bekannt  zu
machenden,  geeigneten  Stelle  zur  Einsicht  der  Genossen  ausgelegt
oder  sonst  denselben  zur  Kenntniß  gebracht  werden.  Jeder  Genosse
ist  berechtigt,  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  der  Bilanz  sowie  der
Jahresrechnung  zu  verlangen.

§  49.  I47.]  Die  Generalversammlung  hat  festzusetzen:

1.  den  Gesammtbetrag,  welchen  Anleihen  der  Genossenschaft  und

Spareinlagen  bei  derselben  nicht  überschreiten  sollen;  "

2.  die  Grenzen,  welche  bei  Kreditgewährungen  an  Genossen  eingehalten
  werden  sollen.