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Abschnitt  III.  Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  46—52.  603

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Mm.

§  50.  [48.]  Soweit  das  Statut  die  Genossen  zu  Einzahlungen
auf  den  Geschäftsantheil  verpflichtet,  ohne  dieselben  nach  Betrag  und
Zeit  festzusetzen,  unterliegt  ihre  Festsetzung  der  Beschlußfassung  durch
ie  Generalversammlung.

§  51.  [49.]  Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  kann
wegen  Verletzung  des  Gesetzes  oder  des  Statuts  im  Wege  der  Klage
mieaochten  werden.  Die  Klage  muß  binnen  einem  Monat  erhoben

erden.

Zur  Anfechtung  befugt  ist  jeder  in  der  Generalversammlung
erschienene  Genosse,  sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch  zum

rotokoll  erklärt  hat,  und  jeder  nicht  erschienene  Genosse,  sofern  er
zu  der  Generalversammlung  unberechtigter  Weise  nicht  zugelassen
worden  ist  oder  sofern  er  die  Anfechtung  darauf  gründet,  daß  die

erufung  der  Versammlung  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes
der  Beschlußfassung  nicht  gehörig  erfolgt  sei.  Außerdem  ist  der

orstand  und,  wenn  der  Beschluß  eine  Maßregel  zum  Gegenstande
hat,  durch  deren  Ausführung  sich  die  Mitglieder  des  Vorstandes
und  des  Aufsichtsraths  strafbar  oder  den  Gläubigern  der  Genossenschaft
  haftbar  machen  würden,  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths  zur  Anfechtung  befugt.

Die  Klage  ist  gegen  die  Genossenschaft  zu  richten.  Die  Genossenschaft

  wird  durch  den  Vorstand,  sofern  dieser  nicht  selbst  klagt,
und  durch  den  Aufsichtsrath  vertreten.  Zuständig  für  die  Klage  ist
ausschließlich  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Genossenschaft
ihren  Sitz  hat.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nicht  vor  Ablauf
  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Frist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse
  sind  zur  gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zu
verbinden.
Die  Erhebung  der  Klage  sowie  der  Termin  zur  mündlichen
Verhandlung  sind  ohne  Verzug  von  dem  Vorstande  in  den  für  die
..  ekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blättern  zu  ver—
öffentlichen.

„Soweit  durch  ein  Urtheil  rechtskräftig  der  Beschluß  für  nichtig
erklärt  ist,  wirkt  es  auch  gegenüber  den  Genossen,  weiche  nicht  Partei
ind  War  der  Beschluß  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen,
o  hat  der  Vorstand  dem  Gerichte  (§  10)  das  Urtheil  behufs  der
tentragung  einzureichen.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  letzeren
  erfolgt,  soweit  der  eingetragene  Beschluß  veröffentlicht  war.
B  §  52.  [50.]  Für  einen  durch  unbegründete  Anfechtung  des
daschlusses  der  Genossenschaft  entstandenen  Schaden  haften  ihr  soli-6
  risch  die  Kläger,  welchen  bei  Erhebung  der  Klage  eine  bösliche
Handlungsweise  zur  Last  fällt.