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604  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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Vierter  Abschnitt.
Revision.

§  53.  I51.]  Die  Einrichtungen  der  Genossenschaft  und  die
Geschäftsführung  derselben  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  sind
mindestens  in  jedem  zweiten  Jahre  der  Prüfung  durch  einen  der
Genossenschaft  nicht  angehörigen,  sachverständigen  Revisor  zu  unterwerfen.


§  54.  /52.]  Für  Genossenschaften,  welche  einem  den  nachsolgenden
  Anforderungen  genügenden  Verbande  angehören,  ist  diesem
das  Recht  zu  verleihen,  den  Revisor  zu  bestellen.

§  55.  I53.]  Der  Verband  muß  die  Revision  der  ihm  angehörigen
  Genossenschaften  und  kann  auch  sonst  die  gemeinsame  Wahrnehmung
  ihrer  im  §  1  bezeichneten  Interessen,  insbesondere  die
Unterhaltung  gegenseitiger  Geschäftsbeziehungen  zum  Zweck  haben.
Andere  Zwecke  darf  er  nicht  verfolgen.

§  56.  [54.]  Die  Zwecke  des  Verbandes  müssen  in  dem  Statut
desselben  angegeben  sein.  Der  Inhalt  des  Statuts  muß  erkennen
lassen,  daß  der  Verband  im  Stande  ist,  der  Revisionspflicht  zu  genügen.
  Das  Statut  hat  insbesondere  den  Verbandsbezirk  sowie  die
höchste  und  die  geringste  Zahl  von  Genossenschaften,  welche  der  Verband
  umfassen  kann,  festzusetzen  und  die  Bestimmungen  über  Auswahl
  und  Bestellung  der  Revisoren,  Art  und  Umfang  der  Revisionen,
sowie  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes  und  über
die  sonstigen  Organe  des  Verbandes  zu  enthalten.

§  57.  I55.]  Die  Verleihung  des  Rechts  zur  Bestellung  des
Revisors  erfolgt,  wenn  der  Bezirk  des  Verbandes  sich  über  mehrere
Bundesstaaten  erstreckt,  durch  den  Bundesrath,  anderenfalls  durch
die  Zentralbehörde  des  Bundesstaates.

Aenderungen  des  Verbandsstatuts  sind  der  nach  Absatz  1  zuständigen
  Stelle  einzureichen.

§  58.  [56.]  Der  Verbandsvorstand  hat  das  Statut  mit  einer
beglaubigten  Abschrift  der  Verleihungsurkunde,  sowie  alljährlich  im
Monat  Januar  ein  Verzeichniß  der  dem  Verbande  angehörigen  Genossenschaften
  den  Gerichten  (8  10),  in  deren  Bezirke  diese  ihren  Sitz
haben,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der
Vorstand  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.

§  59.  157.])  Generalversammlungen  des  Verbandes  dürfen
nur  innerhalb  des  Verbandsbezirks  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der
Vorstand  seinen  Sitz  hat,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,