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Abschnitt  IV.  Revision.  8  53—62.  605

in  deren  Bezirke  die  Versammlung  abgehalten  werden  soll,  unter
Einreichung  der  Tagesordnung  mindestens  eine  Woche  vorher  anzuzeigen.


Der  letzteren  Behörde  steht  das  Recht  zu,  in  die  Versammlung
einen  Vertreter  zu  entsenden.

8  60.  [S8.]  Das  Recht  zur  Bestellung  eines  Revisors  kann
em  Verbande  entzogen  werden,

1.  wenn  er  sich  gesetzwidriger  Handlungen  schuldig  macht,
durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn
er  andere  als  die  im  §  55  bezeichneten  Zwecke  verfolgt;

2.  wenn  der  Verband  der  ihm  obliegenden  Pflicht  der  Revision
nicht  genügt.

Die  Entziehung  wird  nach  Anhörung  des  Verbandsvorstandes

durch  die  für  die  Verleihung  zuständige  Stelle  ausgesprochen.
Von  der  Entziehung  ist  den  im  §  58  bezeichneten  Gerichten
Mittheilung  zu  machen.

8  61.  I59.)  Für  Genossenschaften,  welche  einem  Revisionsverbande
  (§8  55  bis  57)  nicht  angehören,  wird  der  Revisor  durch
das  Gericht  (8  10)  besteilt.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat  die  Bestellung  zu  beantragen.


„Diie  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die  höhere  Verwaltungsbehörde
über  die  Person  des  Revisors  gehört  ist.  Erklärt  die  Behörde  sich
mit  einer  von  der  Genossenschaft  vorgeschlagenen  Person  einvertanden,
  so  ist  diese  zum  Revisor  zu  bestellen.

8  62.  [60.]  Der  Revisor  hat  gegen  die  Genossenschaft  Anspruch
auf  Erstattung  angemessener  baarer  Auslagen  und  auf  Vergütung
ür  seine  Leistung  nach  Maßgabe  der  erforderlichen  Zeitversäumniß.
.  em  vom  Gerichte  bestellten  Revisor  werden  in  Ermangelung
finer  Einigung  die  Auslagen  und  die  Vergütung  durch  das  Gericht
Frlesett  Die  Vorschriften  im  8  104  [98]  Absatz  2,1  8  105  [99,

794  17021  Nr.  3  der  Civilprozeßordnung  finden  Anwendung.

den  9  CPO  104  [98]  Abs.  2.  Das  Gesuch  um  Festsetzung  des  zu  erstatteneri
  etrags  ist  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  anzubringen;  es  kann  vor  dem
duchtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Kostenberechnung,  die  zur
ert  heilung  an  den  Gegner  bestimmte  Abschrift  derselben  und  die  zur  Recht—
gung  der  einzelnen  Ansätze  dienenden  Belege  sind  beizufügen.
gän  105  991.  Die  Entscheidung  über  das  Festsetzungsgesuch  kann  ohne  vorgige
  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
richt  Das  Gericht  kann  sich  bei  der  Prüfung  des  Gesuchs  der  Hülfe  des  Ge-#ssschreibers
  bedienen.