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606  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs-u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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§  63.  [61.]  Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat  dem  Revisor
die  Einsicht  der  Bücher  und  Schriften  der  Genossenschaft  und  die
Untersuchung  des  Bestandes  der  Genossenschaftskasse,  sowie  der  Bestände
  an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren  zu  gestatten.  Zu
der  Revision  ist  der  Aufsichtsrath  zuzuziehen.

Der  Vorstand  hat  eine  Bescheinigung  des  Revisors,  daß  die
Revision  stattgefunden  hat,  zum  Genossenschaftsregister  einzureichen
und  den  Bericht  über  die  Revision  bei  der  Berufung  der  nächsten
Generalversammlung  als  Gegenstand  der  Beschlußfassung  anzukündigen.
  In  der  Generalversammlung  hat  der  Aussichtsrath  sich
über  das  Ergebniß  der  Revision  zu  erklären.

Der  von  einem  Verbande  bestellte  Revisor  hat  eine  Abschrift
des  Revisionsberichts  dem  Verbandsvorstande  einzureichen.

§  64.  [62.]  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  allgemeine  Anweisungen
  zu  erlassen,  nach  welchen  die  Revisionsberichte  anzufertigen
  sind.

Fünfter  Abschnitt.
Ausscheiden  einzelner  Genossen.

§  65.  [63.]  Jeder  Genosse  hat  das  Recht,  mittelst  Aufkündigung
seinen  Austritt  aus  der  Genossenschaft  zu  erklären.

Die  Aufkündigung  findet  nur  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahres
  statt.  Sie  muß  mindestens  drei  Monate  vorher  schriftlich
erfolgen.  Durch  das  Statut  kann  eine  längere,  jedoch  höchstens
zweijährige  Kündigungsfrist  festgesetzt  werden.

Ein  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufendes  Abkommen
  ist  ohne  rechtliche  Wirkung.

§  66.  [64.]  Der  Gläubiger  eines  Genossen,  welcher,  nachdem
innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  eine  Zwangsvollstreckung  in  das
Vermögen  des  Genossen  fruchtlos  versucht  ist,  die  Pfändung  und
Ueberweisung  des  demselben  bei  der  Auseinandersetzung  mit  der
Genossenschaft  zukommenden  Guthabens  erwirkt  hat,  kann  behufs
seiner  Befriedigung  das  Kündigungsrecht  des  Genossen  an  dessen
Stelle  ausüben,  sofern  der  Schuldtitel  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbar
  ist.

Zur  Berücksichtigung  eines  Ansatzes  genügt,  daß  derselbe  glaubhaft  gemacht
  ist.

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

794  [702]  Nr.  3.  Die  Zwangsvollstreckung  findet  ferner  statt:

3.  aus  Entscheidungen,  gegen  welche  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
stattfindet.