Abschnitt  V.  Ausscheiden  einzelner  Genossen.  8  65—70.  607

Der  Aufkündigung  muß  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Schuldtitels
  und  der  Urkunden  über  die  fruchtlose  Zwangsvollstreckung
beigefügt  sein.

§  67.  [65.]  Ist  durch  das  Statut  die  Mitgliedschaft  an  den
Wohnsitz  innerhalb  eines  bestimmten  Bezirks  geknüpft  (§  8  Nr.  2),
o  kann  ein  Genosse,  welcher  den  Wohnsitz  in  dem  Bezirke  aufgiebt,
zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  seinen  Austritt  schriftlich  erklären.

Immgleichen  kann  die  Genossenschaft  dem  Genossen  schriftlich  erklären,
  daß  er  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  auszuscheiden  habe.
„„Ueber  die  Aufgabe  des  Wohnsitzes  ist  die  Bescheinigung  einer
öffentlichen  Behörde  beizubringen.
8§  68.  L66.]  Ein  Genosse  kann  wegen  des  Verlustes  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte,  sowie  wegen  der  Mitgliedschaft  in  einer  anderen
Genossenschaft,  welche  an  demselben  Orte  ein  gleichartiges  Geschäft
betreibt,  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  aus  der  Genossenschaft
ausgeschlossen  werden.  Aus  Vorschuß=  und  Kreditvereinen  kann  die

usschließung  wegen  der  Mitgliedschaft  in  einer  anderen  solchen
Genossenschaft  auch  dann  erfolgen,  wenn  die  letztere  ihr  Geschäft
nicht  an  demselben  Orte  betreibt.

Durch  das  Statut  können  sonstige  Gründe  der  Ausschließung
festgesetzt  werden.
½nDer  Beschluß,  durch  welchen  der  Genosse  ausgeschlossen  wird,
ist  diesem  von  dem  Vorstande  ohne  Verzug  mittelst  eingeschriebenen
riefes  mitzutheilen.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Absendung  desselben  kann  der  Genosse
nicht  mehr  an  der  Generalversammlung  theilnehmen,  auch  nicht  Mitglied
  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths  sein.
des  §  69.  [67.]  Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  die  Aufkündigung
es  Genossen  oder  des  Gläubigers  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem
ende  des  Geschäftsjahres,  zu  dessen  Schlusse  sie  stattgefunden  hat,
em  Gerichte  (§  10)  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen.  Er  hat
Lgleich  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Aufkündigung
ecchtzeitig  erfolgt  ist.  Der  Aufkündigung  des  Gläubigers  sind  die
Ab  §  66  Absatz  2  bezeichneten  Urkunden,  sowie  eine  beglaubigte
chrift  des  Pfändungs=  und  Ueberweisungsbeschlusses  beizufügen.
schei  Imgleichen  hat  der  Vorstand  im  Falle  des  8  67  mit  der  Beer
  gung  die  Erklärung  des  Genossen  oder  Abschrift  der  Erklärung
Bes  Genossenschaft,  sowie  im  Falle  der  Ausschließung  Abschrift  des
chlusses  dem  Gerichte  einzureichen.  Die  Einreichung  ist  bis  zu
im  ersten  Absatz  bezeichneten  Zeitpunkte  und,  wenn  die  Erug
  oder  der  Beschluß  später  erfolgt,  ohne  Verzug  zu  bewirken.
8  70.  [68.]  In  die  Liste  ist  die  das  Ausscheiden  des  Genossen

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