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608  Anh.  XI  1.  Gesetz,  beir.  die  Erwerbs-u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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begründende  Thatsache  und  der  aus  den  Urkunden  hervorgehende
Jahresschluß  unverzüglich  einzutragen.

In  Folge  der  Eintragung  scheidet  der  Genosse  mit  dem  in  der
Liste  vermerkten  Jahresschlusse,  wenn  jedoch  die  Eintragung  erst  im
Laufe  eines  späteren  Geschäftsjahres  bewirkt  wird,  mit  dem  Schlusse
des  letzteren  aus  der  Genossenschaft  aus.

§  71.  [69.]  Auf  Antrag  des  Genossen,  im  Falle  des  8  66
auf  Antrag  des  Gläubigers,  hat  das  Gericht  die  Thatsache,  auf  Grund
deren  das  Ausscheiden,  und  den  Jahresschluß,  zu  welchem  dasselbe
beansprucht  wird,  ohne  Verzug  in  der  Liste  vorzumerken.

Erkennt  der  Vorstand  den  Anspruch  in  beglaubigter  Form  an
oder  wird  er  zur  Anerkennung  rechtskräftig  verurtheilt,  so  ist  dies
bei  Einreichung  des  Anerkenntnisses  oder  Urtheils  der  Vormerkung
hinzuzufügen.  In  Folge  dessen  gilt  der  Austritt  oder  die  Ausschließung
  als  am  Tage  der  Vormerkung  eingetragen.

§  72.  [70.]  Von  der  Eintragung  sowie  der  Vormerkung  oder
von  deren  Versagung  hat  das  Gericht  den  Vorstand  und  den  Genossen,
  im  Falle  des  §  66  auch  den  Gläubiger,  zu  benachrichtigen.

Die  behufs  der  Eintragung  oder  der  Vormerkung  eingereichten
Urkunden  bleiben  in  der  Verwahrung  des  Gerichts.  "

§  73.  I71.]  Die  Auseinandersetzung  des  Ausgeschiedenen  mit
der  Genossenschaft  bestimmt  sich  nach  der  Vermögenslage  derselben
und  dem  Bestande  der  Mitglieder  zur  Zeit  seines  Ausscheidens.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  auf  Grund  der  Bilanz.  Das
Geschäftsguthaben  des  Genossen  ist  binnen  sechs  Monaten  nach  dem
Ausscheiden  auszuzahlen;  an  den  Reservefonds  und  das  sonstige  Vermögen
  der  Genossenschaft  hat  er  keinen  Anspruch.  Reicht  das  Vermögen
  einschließlich  des  Reservesonds  und  aller  Geschäftsguthaben
zur  Deckung  der  Schulden  nicht  aus,  so  hat  der  Ausgeschiedene  von
dem  Fehlbetrage  den  ihn  treffenden  Antheil  an  die  Genossenschaft
zu  zahlen;  der  Antheil  wird  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung
  des  Statuts  nach  der  Kopfzahl  der  Mitglieder  berechnet.

§  74.  I72.])  Die  Klage  des  ausgeschiedenen  Genossen  auf  Auszahlung
  des  Geschäftsguthabens  verjährt  in  zwei  Jahren.

§  75.  I73.]  Wird  die  Genossenschaft  binnen  sechs  Monaten
nach  dem  Ausscheiden  des  Genossen  ausgelöst,  so  gilt  dasselbe  als
nicht  erfolgt.

§  76.  I74.]  Ein  Genosse  kann  zu  jeder  Zeit,  auch  im  Laufe
des  Geschäftsjahres,  sein  Geschäftsguthaben  mittelst  schriftlicher  Uebereinkunft
  einem  Anderen  übertragen  und  hierdurch  aus  der  Genossenschaft
  ohne  Auseinandersetzung  mit  ihr  austreten,  sofern  der  Erwerber
an  seiner  Stelle  Genosse  wird  oder  sofern  derselbe  schon  Genosse  ist