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Abschnitt  VI.  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft.  8  78.  79.  609

und  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem  ihm  zuzuschreibenden  Betrage
  den  Geschäftsantheil  nicht  übersteigt.  Das  Statut  kann  eine
lhe  Uebertragung  ausschließen  oder  an  weitere  Voraussetzungen
nüpfen.

Der  Vorstand  hat  die  Uebereinkunft  dem  Gerichte  (8  10)  ohne

erzug  einzureichen  und,  falls  der  Erwerber  schon  Genosse  ist,  zugleich
  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  dessen  bisheriges
Guthaben  mit  dem  zuzuschreibenden  Betrage  den  Geschäftsantheil
nicht  übersteigt.

Die  Uebertragung  ist  in  die  Liste  bei  dem  veräußernden  Genossen
  unverzüglich  einzutragen.  Als  Zeitpunkt  des  Ausscheidens
gilt  der  Tag  der  Eintragung.  Dieselbe  darf,  falls  der  Erwerber
noch  nicht  Genosse  ist,  nur  zugleich  mit  der  Eintragung  des  letzteren
erfolgen.  Die  Vorschriften  der  §§  15,  71  und  72  finden  entsprechende
  Anwendung.

Wird  die  Genossenschaft  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ausscheiden
  des  Genossen  aufgelöst,  so  hat  dieser  im  Falle  der  Eröffnung
es  Konkursverfahrens  die  Nachschüsse,  zu  deren  Zahlung  er  verbflichtet
  gewesen  sein  würde,  insoweit  zu  leisten,  als  zu  derselben  der
rwerber  unvermögend  ist.

„877.  5.)  Im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  gilt  dieser
mit  dem  Schlusse  des  Geschäftsjahres,  in  welchem  der  Tod  erfolgt
ist,  als  ausgeschieden.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  wird  die  Mitgliedschaft
  des  Verstorbenen  durch  den  Erben  desselben  fortgesetzt.  Für
mehrere  Erben  kann  das  Stimmrecht  durch  einen  Bevollmächtigten
ausgeübt  werden.

Der  Vorstand  hat  eine  Anzeige  von  dem  Tode  des  Genossen
ne  Verzug  dem  Gerichte  (§  10)  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen.
Die  Vorschriften  in  §  70  Absatz  1,  88  71  bis  75  finden  entbrechende
  Anwendung.

oh

Sechster  Abschnitt.
Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Genossenschaft.

3  8  78.  [76.1  Die  Genossenschaft  kann  durch  Beschluß  der
eneralversammlung  jederzeit  aufgelöst  werden;  der  Beschluß  bedarf
St  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  erschienenen  Genossen.  Das

atut  kann  außer  dieser  Mehrheit  noch  andere  Erfordernisse  auftra

  Die  Auflösung  ist  durch  den  Vorstand  ohne  Verzug  zur  Eingung
  in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.
879.  [77.  In  dem  Falle,  daß  durch  das  Statut  die  Zeit-Friedberg.
  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  39