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610  Anh.  XI  1.  Gesetz,  betr.  die  Erwerbs=  u.  Wirthschaftsgenossenschaften,  v.  1.  Mai  1889.

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dauer  der  Genossenschaft  beschränkt  ist,  tritt  die  Auflösung  derselben
durch  Ablauf  der  bestimmten  Zeit  ein.

Die  Vorschrift  im  8  78  Absatz  2  findet  Anwendung.

§  80.  I78.]  Beträgt  die  Zahl  der  Genossen  weniger  als  sieben,
so  hat  das  Gericht  (§  10)  auf  Antrag  des  Vorstandes  und,  wenn
der  Antrag  nicht  binnen  sechs  Monaten  erfolgt,  von  Amtswegen  nach
Anhörung  des  Vorstandes  die  Auflösung  der  Genossenschaft  auszusprechen.


Der  Beschluß  ist  der  Genossenschaft  zuzustellen.  Gegen  denselben
  steht  ihr  die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Civilprozebordnung
  zu.  Die  Auflösung  tritt  mit  der  Rechtskraft  des
Beschlusses  in  Wirksamkeit.

8  81.  [79.]  Wenn  eine  Genossenschaft  sich  gesetzwidriger  Handlungen
  oder  Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl
  gefährdet  wird,  oder  wenn  sie  andere  als  die  in  diesem  Gesetze
E  1)  bezeichneten  geschäftlichen  Zwecke  verfolgt,  so  kann  sie  aufgelöst
werden,  ohne  daß  deshalb  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  stattfindet.

Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  richtet  sich
nach  den  für  streitige  Verwaltungssachen  landesgesetzlich  geltenden
Vorschriften.  Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  besteht,  finden
die  Vorschriften  in  §§  20,  21  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  die  Entscheidung  in  erster  Instanz  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  in  deren  Bezirke  die  Genossenschaft
  ihren  Sitz  hat.

Von  der  Auflösung  hat  die  in  erster  Instanz  entscheidende  Behörde
  dem  Gerichte  (§  10)  Mittheilung  zu  machen.

§  82.  80.]  Die  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  von  dem
Gerichte  ohne  Verzug  in  das  Genossenschaftsregister  einzutragen.

Sie  muß  von  den  Liquidatoren  zu  drei  verschiedenen  Malen
durch  die  für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten
Blätter  bekannt  gemacht  werden.  Durch  die  Bekanntmachung  sind
zugleich  die  Gläubiger  aufzufordern,  sich  bei  der  Genossenschaft
zu  melden.

§  83.  [81.]  Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand,  wenn
nicht  dieselbe  durch  das  Statut  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
  anderen  Personen  übertragen  wird.

Es  sind  wenigstens  zwei  Liquidatoren  zu  bestellen.

Auf  Antrag  des  Ausfsichtsraths  oder  mindestens  des  zehnten
Theils  der  Genossen  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren  dur
das  Gericht  (§  10)  erfolgen.

Die  Abberufung  der  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter
denselben  Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  erfolgen.  Liquidatoren